Amtshaftung; Haftpflicht-Schadenanzeige für staatliche Schulen
Schäden, die eine Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten beibringt, sind vom Dienstherrn/Arbeitgeber zu regulieren. Die Regierungen sind für alle staatlichen Schulen in ihrem Regierungsbezirk zuständig.
Beschreibung
Wenn eine Lehrkraft in Ausübung ihres Dienstes oder ihrer Arbeitsleistung einen Schaden produziert, tritt ihr Dienstherr bzw. Arbeitgeber dafür ein. Es kann sich um materielle oder immaterielle Schäden handeln.
Einbezogen sind auch alle Tätigkeiten einer Person, die keine Lehrkraft ist, sondern als sogenannte "Verwaltungshelfer" eine hoheitliche Tätigkeit aus dem Bereich Schule leistet.
Die Regierungen sind zuständig für alle staatlichen Schulen in ihrem Regierungsbezirk, ungeachtet der Schulart, d. h. es sind auch Schularten umfasst, die fachlich und hierarchisch sonst nicht den Regierungen zugeordnet sind wie Realschulen, Gymnasien, Fach- und Berufsoberschulen.
Ansprechpartner
Regierung der Oberpfalz - Z 3 - Haushalt, Prozessvertretung (Reg OPf)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
93039 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
E-Mail: haushalt@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9736508283101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-0
Fax: +49 941 5680-1199
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis zum Schadenshergang
- Nachweis zur Schadenshöhe
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Haftpflicht-Schadenanzeige ist durch die/den staatlichen Bedienstete/n zu erstatten, aus deren/dessen Verantwortungsbereich der Anspruch hergeleitet wird (nicht durch z. B. die/den Geschädigten).
Die Schadenanzeige ist bei der Schulleitung einzureichen.
Die Schulleitung übermittelt die Schadenanzeige unverzüglich an die Regierung. Bei Grund- und Mittelschulen erfolgt die Vorlage über das Staatliche Schulamt.
Fristen
Die Frist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.
Bearbeitungsdauer
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 15.07.2024
Stichwörter
Amtshaftung