Träger der freien Jugendhilfe; Beantragung der Anerkennung

    Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.

    Beschreibung

    Juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Stiftungen des bürgerlichen Rechts) und Personenvereinigungen (z. B. nicht eingetragene Vereine), die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und die in § 75 Abs. I SGB VIII gesamten Voraussetzungen erfüllen, können als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden.

    Eine Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn der Träger bereits kraft Gesetzes nach § 75 Abs. III SGB VIII anerkannt ist. Das gilt für die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

    In Bayern umfasst die gesetzliche Anerkennung u.a. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die sich spätestens zum Stichtag am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen haben. Auf später hinzukommende rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist und mit dem Träger durch gleichgerichtete Satzung und gleicher Betätigung zu einer organisatorischen Einheit verbunden ist. Dies ist von der zuständigen Stelle gesondert festzustellen.

      Aufgrund landesrechtlicher Vorschriften sind der Bayerische Jugendring und die spätestens am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Wurden Jugendverbände und Jugendgemeinschaften nach dem Stichtag 1. Januar 2007 in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten diese damit ebenfalls als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

      Ermittlung der zuständigen Behörde:
      • Das örtliche Jugendamt ist zuständig, wenn der Träger im Wesentlichen nur im Zuständigkeitsbereich dieses Jugendamtes tätig ist.
      • Die jeweilige Regierung ist zuständig, wenn sich die Tätigkeit zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt.
      • Das Bayerische Landesjugendamt als Teil des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist für Träger zuständig, deren Tätigkeit sich zwar auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt. Dies gilt nicht für Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind. 
      • In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als oberste Landesjugendbehörde.

      Ansprechpartner

      Bayerischer Jugendring

      Adresse

      Hausanschrift

      Herzog-Heinrich-Straße 7

      80336 München

      Postanschrift

      Herzog-Heinrich-Straße 7

      80336 München

      Kontakt

      E-Mail: buero.praesident@bjr.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7289236108209Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 89 51458-0

      Fax: +49 89 51458-88

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

      Adresse

      Hausanschrift

      Winzererstr. 9

      80797 München

      Postanschrift

      80792 München

      Öffnungszeiten


      nur nach Vereinbarung

      Kontakt

      E-Mail: poststelle@stmas.bayern.de

      Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=25442983315Sicheres Kontaktformular

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/25442983315Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 89 1261-01

      Fax: +49 89 1261-1122

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg MFr)

      Adresse

      Hausanschrift

      Promenade 27

      91522 Ansbach

      Postfachadresse

      Postfach 6 06

      91511 Ansbach

      Kontakt

      E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/433079846674Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 981 53-0

      Fax: +49 981 53-1456

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (ZBFS)

      Adresse

      Hausanschrift

      Winzererstr. 9

      80797 München

      Postfachadresse

      Postfach 401140

      80711 München

      Kontakt

      E-Mail: poststelle-blja@zbfs.bayern.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/70331791332Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 89 124793-2500

      Fax: +49 921 605-2280

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen - SG 24 - Jugend und Familie (LRA WUG)

      Adresse

      Hausanschrift

      Niederhofener Str. 3

      91781 Weißenburg i.Bay.

      Postanschrift

      91780 Weißenburg i.Bay.

      Kontakt

      E-Mail: poststelle.lra@landkreis-wug.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9757653867506Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9141 902-0

      Fax: +49 9141 902-108

      Internet

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      erforderliche Unterlagen

      • Erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Behörde, welche Unterlagen erforderlich sind.

      Voraussetzungen

      Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Träger

      • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist,
      • gemeinnützige Ziele verfolgt,
      • auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist, und
      • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

      Verfahrensablauf

      Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Behörde mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

      Fristen

      keine

      Bearbeitungsdauer

      Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

      Kosten

      Es werden keine Gebühren erhoben.

      Es können Kosten für die Bereitstellung der Unterlagen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister etc.) entstehen.

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 24.05.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English