Träger der freien Jugendhilfe; Beantragung der Anerkennung

    Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.

    Beschreibung

    Juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Stiftungen des bürgerlichen Rechts) und Personenvereinigungen (z. B. nicht eingetragene Vereine), die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und die in § 75 Abs. I SGB VIII gesamten Voraussetzungen erfüllen, können als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden.

    Eine Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn der Träger bereits kraft Gesetzes nach § 75 Abs. III SGB VIII anerkannt ist. Das gilt für die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

    In Bayern umfasst die gesetzliche Anerkennung u.a. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die sich spätestens zum Stichtag am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen haben. Auf später hinzukommende rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist und mit dem Träger durch gleichgerichtete Satzung und gleicher Betätigung zu einer organisatorischen Einheit verbunden ist. Dies ist von der zuständigen Stelle gesondert festzustellen.

      Aufgrund landesrechtlicher Vorschriften sind der Bayerische Jugendring und die spätestens am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Wurden Jugendverbände und Jugendgemeinschaften nach dem Stichtag 1. Januar 2007 in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten diese damit ebenfalls als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

      Ermittlung der zuständigen Behörde:
      • Das örtliche Jugendamt ist zuständig, wenn der Träger im Wesentlichen nur im Zuständigkeitsbereich dieses Jugendamtes tätig ist.
      • Die jeweilige Regierung ist zuständig, wenn sich die Tätigkeit zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt.
      • Das Bayerische Landesjugendamt als Teil des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist für Träger zuständig, deren Tätigkeit sich zwar auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt. Dies gilt nicht für Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind. 
      • In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als oberste Landesjugendbehörde.

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      Bayerischer Jugendring

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      Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 13 – Soziales und Jugend, ESF-Vollzugsstelle, Geschäftsstelle für Schiedsstellen (Reg NB)

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      Gestütstraße 10

      84028 Landshut

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      84023 Landshut

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      Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

      Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


      Terminvereinbarung

      Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

      Kontakt

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      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/149637269634Weiterführende Informationen im BayernPortal

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      erforderliche Unterlagen

      • Erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Behörde, welche Unterlagen erforderlich sind.

      Voraussetzungen

      Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Träger

      • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist,
      • gemeinnützige Ziele verfolgt,
      • auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist, und
      • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

      Verfahrensablauf

      Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Behörde mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

      Fristen

      keine

      Bearbeitungsdauer

      Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

      Kosten

      Es werden keine Gebühren erhoben.

      Es können Kosten für die Bereitstellung der Unterlagen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister etc.) entstehen.

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 24.05.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English