Träger der freien Jugendhilfe; Beantragung der Anerkennung nach § 75 SGB VIII

    Juristische Personen und Personenvereinigungen im Bereich der Jugendhilfe können sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen, um künftig in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII mitwirken zu können.

    Beschreibung

    Wer kann anerkannt werden?

    Juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Stiftungen des bürgerlichen Rechts) und Personenvereinigungen (z. B. nicht eingetragene Vereine), die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und die in § 75 Abs. I SGB VIII gesamten Voraussetzungen erfüllen, können als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden.

    Eine Anerkennung ist nicht erforderlich, wenn der Träger bereits kraft Gesetzes nach § 75 Abs. III SGB VIII anerkannt ist. Das gilt für die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

    In Bayern umfasst die gesetzliche Anerkennung u.a. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die sich spätestens zum Stichtag am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen haben. Auf später hinzukommende rechtlich selbständige Mitgliedsorganisationen erstreckt sich die Anerkennung nur, wenn der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist und mit dem Träger durch gleichgerichtete Satzung und gleicher Betätigung zu einer organisatorischen Einheit verbunden ist. Dies ist von der zuständigen Stelle gesondert festzustellen.

    Aufgrund landesrechtlicher Vorschriften sind der Bayerische Jugendring K.d.ö.R. und die spätestens am 1. Januar 2007 zusammengeschlossenen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Wurden Jugendverbände und Jugendgemeinschaften nach dem Stichtag 1. Januar 2007 in den Bayerischen Jugendring aufgenommen, gelten diese damit ebenfalls als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

    Wer ist die zuständige Behörde?
    • Das örtliche Jugendamt ist zuständig, wenn der Träger im Wesentlichen nur im Zuständigkeitsbereich dieses Jugendamtes tätig ist.
    • Die jeweilige Regierung ist zuständig, wenn sich die Tätigkeit zwar auf mehrere Jugendamtsbezirke, aber nicht wesentlich über den Regierungsbezirk hinaus erstreckt.
    • Das Bayerische Landesjugendamt als Teil des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist für Träger zuständig, deren Tätigkeit sich zwar auf mehrere Regierungsbezirke, aber nicht über Bayern hinaus erstreckt. Dies gilt nicht für Jugendverbände und Jugendgemeinschaften sowie andere Träger, die überwiegend auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig sind. 
    • In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als oberste Landesjugendbehörde.

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    Bayerischer Jugendring

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    Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (ZBFS)

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    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 13 – Soziales und Jugend, ESF-Vollzugsstelle, Geschäftsstelle für Schiedsstellen (Reg NB)

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    84028 Landshut

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    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

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    erforderliche Unterlagen

    • Erkundigen Sie sich bitte bei der für Sie zuständigen Behörde, welche Unterlagen erforderlich sind.
    • Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

      • den vollständigen satzungsmäßigen Namen laut Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag;
      • die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);
      • eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform;
      • Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung;
      • Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
      • Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);
      • Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;
      • Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Mitgliedsbeitrages;
      • Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe;
      • Angaben zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung der persönlichen Eignung des Personals (haupt- und ehrenamtlich) nach § 72a SGB VIII;
      • Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern im Bereich der Jugendhilfe.
    • Dem Antrag soll beigefügt werden:

      • die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag und ggf. die Geschäftsordnung sowie bei Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;
      • Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der AO;
      • ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;
      • das Präventions- und Schutzkonzept des Trägers, u.a. Selbstverpflichtungserklärungen und/oder Vereinbarungen mit dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung von persönlich geeignetem Personal (haupt- und ehrenamtlich) nach § 72a SGB VIII;
      • ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers;
      • bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger, die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen
      • bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift
      • bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Träger

    • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist,
    • gemeinnützige Ziele verfolgt,
    • auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist, und
    • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

    Kosten

    Es werden keine Gebühren erhoben.

    Es können Kosten für die Bereitstellung der Unterlagen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister etc.) entstehen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 11.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English