Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
Allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können.
Offene Feuer im Freien mit geeignetem Brennmaterial (insbesondere naturbelassenem Holz) sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
- Mindestens 100 m von leicht entzündbaren Stoffen und
- mindestens 5 m von Gebäuden und von sonstigen brennbaren Stoffen; die Zulassung einer Ausnahme kann bei der Gemeinde beantragt werden.
- Mindestens 100 m von einem Wald; bei geringeren Entfernungen ist eine Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten) beantragt werden kann.
Des Weiteren ist zu beachten:
- Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
- Das Feuer ist ständig durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen zu beaufsichtigen.
- Feuer und Glut müssen erloschen sein und Brandrückstände ordnungsgemäß beseitigt werden, wenn Sie den Ort verlassen.
- Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich.
- Beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden.
- Weitergehende Bestimmungen können in Schutzgebieten gelten und in Schutzgebietsverordnungen enthalten sein. Nähere Informationen hierzu können bei den unteren Naturschutzbehörden erfragt werden.
- Wenn das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Vergnügung entzündet wird, was je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Fall sein kann, ist für die öffentliche Vergnügung als solche regelmäßig eine Anzeige spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde und im Einzelfall ggf. auch eine Erlaubnis erforderlich, sofern keine vorrangigen Spezialregelungen gelten (siehe Leistung "Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis" unter "Verwandte Themen").
- Bei größeren Feuern kann es sich zur Vermeidung von Fehlalarmierungen empfehlen, die Gemeinde und die Integrierte Leitstelle vorab zu informieren.
Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen und besondere Vorkehrungen verlangen. Auskunft hierüber kann die Gemeinde vor Ort erteilen.
Online-Dienste
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Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
- § 24 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
- § 25 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
- Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
- Art. 39 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
- Art. 42 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
- Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Veranstaltung von Vergnügungen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 04.09.2024
Stichwörter
Daxenfeuer, Funken, Lagerfeuer, Motthaufen, Sonnwendfeuer