Private Förderschulen; Beantragung von Personalkostenersatz
Beschreibung
Der Freistaat Bayern gewährt den Trägern privater Förderschulen Personalkostenersatz für privat angestelltes Lehrpersonal, weiteres pädagogisches Personal sowie privat angestellte Pflegekräfte und privates Verwaltungspersonal an privaten Förderschulen.
Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz bzw. nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz erhalten.
Ansprechpartner
Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Sofern das Personal keiner schulaufsichtlichen Genehmigung bedarf, sind dem Antrag auf Kostenersatz folgende Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf
- Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
- erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
- Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Arbeitsvertrag
- Nachweis des Masernschutzes
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 33 und 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K
- §§ 15 und 16 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz – AVBaySchFG)GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K
Verfahrensablauf
Es muss für jede Person, die in den Personalkostenersatz aufgenommen werden soll, ein schriftlicher Antrag des Schulträgers bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirkes, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt bei der zuständigen Regierung. Die Vergütungen für den Personalaufwand werden monatlich durch das Landesamt für Finanzen gewährt.
Fristen
Der Antrag für den Personalkostenersatz muss für jede Lehrkraft, heilpädagogische Unterrichtshilfe, Pflege- und Verwaltungskraft neu gestellt werden.
Änderungen im Beschäftigungsverhältnis sind der Regierung umgehend mitzuteilen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 03.01.2024