Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer befristeten Freistellung von Belegungsbindungen
Soll geförderter Wohnraum befristet von Belegungsbindungen freigestellt werden, muss dies beantragt werden.
Beschreibung
Sozial gebundener Mietwohnraum unterliegt Belegungsbindungen. Dadurch entsteht die Verpflichtung für den Verfügungsberechtigten, den geförderten Mietwohnraum nur an Personen zu vermieten, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Im Einzelfall kann es hinreichende Gründe geben, abweichend von den Belegungsbindungen eine Überlassung bzw. Nutzung des gebundenen Wohnraums zuzulassen. Hierfür ist ein Antrag auf Freistellung des sozial gebundenen Wohnraums von Belegungsbindungen zu stellen. Im Unterschied zu einer Entlassung aus den Bindungen kann die Freistellung nur befristet erfolgen.
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Ansprechpartner
Landratsamt München (LRA M)
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Postfach 90 07 51
81507 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-m.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=93442507417Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/93442507417Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 6221-0
Fax: +49 89 6221-2278
Internet
Voraussetzungen
Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten befristet von Belegungsbindungen freistellen, soweit
- ein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen nicht mehr besteht oder
- auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere an der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder eines überwiegenden berechtigten privaten Interesses, ein Festhalten an diesen nicht mehr geboten ist.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 6 Abs. 1 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG)
- § 1 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Delegationsgemeinden
- Nrn. 7 und 23 Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWoBindR)
- Art. 18 Abs. 1 Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG)
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 15.11.2023