Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrecht; Festsetzung von Gebühren für die Durchführung von Kontrollen

    Im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts führen die zuständigen Behörden entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben amtliche Kontrollen durch.

    Beschreibung

    Um zu gewährleisten, dass zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich Gebühren für diese Kontrollen erhoben.

    In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:

    • Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)
    • Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln
    • amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben
    • Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden.

    Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):

    • Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals – einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals –, das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
    • Kosten für Einrichtung und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungs-kosten und sonstige Nebenkosten;
    • Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
    • Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
    • Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
    • Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals;
    • Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.

    Gemäß Art 80 der Verordnung (EU) 2017/625 können die Mitgliedstaaten neben den Pflichtgebühren auch weitere Gebühren für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten erheben, um entstandene Kosten zu decken, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich untersagt ist.

     

    Keine Gebühren werden erhoben, wenn

    • es sich um Regelkontrollen handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben und
    • die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwachungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch umgehen.

     

    Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

     

    Als Hilfestellung zur Anwendung des Kostenverzeichnisses hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz außerdem einen Leitfaden (siehe "Rechtsgrundlagen“ ) erarbeitet. Diesem Leitfaden können nähere Vorgaben hinsichtlich der Gebührenerhebung entnommen werden.

    • Darin werden Vorgaben dazu gemacht, wie die Gebühren innerhalb der Rahmen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht und bayerischem Kostenrecht festzusetzen sind. In diesem Zusammenhang werden auch die berücksichtigungsfähigen Kostenbestandteile aufgezählt.
    • Daneben enthält der Leitfaden auch grundsätzliche Ausführungen zur Kostenpflicht von Kontrollen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittel- und Veterinärrechts.

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 02.01.2024

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