Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrecht; Festsetzung von Gebühren für die Durchführung von Kontrollen
Im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts führen die zuständigen Behörden entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben amtliche Kontrollen durch.
Beschreibung
Um zu gewährleisten, dass zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich Gebühren für diese Kontrollen erhoben.
In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:
- Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)
- Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln
- amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben
- Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden.
Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):
- Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals – einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals –, das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
- Kosten für Einrichtung und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungs-kosten und sonstige Nebenkosten;
- Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
- Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
- Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
- Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals;
- Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Gemäß Art 80 der Verordnung (EU) 2017/625 können die Mitgliedstaaten neben den Pflichtgebühren auch weitere Gebühren für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten erheben, um entstandene Kosten zu decken, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich untersagt ist.
Keine Gebühren werden erhoben, wenn
- es sich um Regelkontrollen handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben und
- die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwachungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch umgehen.
Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Als Hilfestellung zur Anwendung des Kostenverzeichnisses hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz außerdem einen Leitfaden (siehe "Rechtsgrundlagen“ ) erarbeitet. Diesem Leitfaden können nähere Vorgaben hinsichtlich der Gebührenerhebung entnommen werden.
- Darin werden Vorgaben dazu gemacht, wie die Gebühren innerhalb der Rahmen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht und bayerischem Kostenrecht festzusetzen sind. In diesem Zusammenhang werden auch die berücksichtigungsfähigen Kostenbestandteile aufgezählt.
- Daneben enthält der Leitfaden auch grundsätzliche Ausführungen zur Kostenpflicht von Kontrollen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittel- und Veterinärrechts.
Hinweise für Starnberg: Ergänzung: Landratsamt Starnberg
Gemäß Art. 85 Verordnung (EU) 2017/625 haben die für die Gebührenerhebung zu-ständigen Behörden die Informationen über die Berechnung ihrer Gebühren öffentlich zugänglich zu machen, also auf deren Homepage zu veröffentlichen.
Informationen über Gebühren oder Abgaben für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 85 Absatz 2 Verordnung (EU) 2017/625 für das Landratsamt Starnberg:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV)
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95326 Kulmbach
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Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=8694495204369Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8694495204369Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
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82319 Starnberg
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Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
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Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/936190702679Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 89 2176-2914
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Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 56 - Futtermittelüberwachung Bayern (Reg OB)
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80534 München
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Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
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Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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E-Mail: futtermittelrecht@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/885398463991Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 89 2176-2914
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Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz Kostenverzeichnis - KVz)
- Kostengesetz (KG)
- Leitfaden zur Anwendung der Lfd. Nrn. 7.IX.9/bis 7.IX.14/ des Kostenverzeichnisses
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 02.01.2024
Hinweise für Starnberg: Ergänzung: Landratsamt Starnberg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Starnberg am 11.07.2024