Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids
Sie können Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihren Vorbescheid verlängern lassen, falls dies erforderlich ist.
Beschreibung
Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen und Vorbescheide gelten jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum.
Können Sie Ihr genehmigtes Vorhaben nicht innerhalb von 4 Jahren beginnen, können Sie eine Verlängerung beantragen. Erhalten Sie nicht innerhalb von 3 Jahren ab Erhalt eines Vorbescheids, der das gleiche Vorhaben betrifft, eine Baugenehmigung, können Sie die Verlängerung des Vorbescheids beantragen.
Online-Dienste
- Gemeindeverband Lalling (VGem) (Kreis Deggendorf, Bayern)
- Gemeindeverband Moos (VGem) (Kreis Deggendorf, Bayern)
- Gemeindeverband Oberpöring (VGem) (Kreis Deggendorf, Bayern)
- Gemeindeverband Schöllnach (VGem) (Kreis Deggendorf, Bayern)
- Kreis Dingolfing-Landau (Bayern)
- Kreis Freyung-Grafenau (Bayern)
- Kreis Kelheim (Bayern)
- Kreis Landshut (Bayern)
- Kreis Passau (Bayern)
- Kreis Regen (Bayern)
- Kreis Rottal-Inn (Bayern)
- Kreis Straubing-Bogen (Bayern)
- Landshut
- Passau
- Straubing
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Niederbayern (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Eine Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung ist anhand der gleichen Anforderungen zu beurteilen wie die erstmalige Erteilung. Das Vorhaben muss also im Zeitpunkt der Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Verlängerung noch genehmigungspflichtig sein. Zusätzlich muss das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Für die Verlängerung des Vorbescheids gilt dies entsprechend.
Ändert sich also die Rechtslage nach Erteilung der Genehmigung bzw. des Vorbescheids, muss die Verlängerung jeweils anhand der neuen Rechtslage geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 69 Bayerische Bauordnung (BayBO)Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
- Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO)Vorbescheid
- Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Verlängerung können Sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben.
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Beantragen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich die Verlängerung der Geltungsdauer Ihrer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihres Vorbescheids.
- Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet dann über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
- Entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde erst nach Ablauf der Geltungsdauer über Ihren Antrag, wird Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihr Vorbescheid vorübergehend unwirksam. Diese werden dann erst mit einer positiven Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde wieder in Kraft gesetzt.
Digitale Einreichung
Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Verlängerung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
- Der Antrag auf Verlängerung kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
- Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
- Die Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
Fristen
Ihre Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder Sie die Bauausführung für 4 Jahre unterbrochen haben. Ihr Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Eingang bei der Gemeinde genügt nicht zur Fristwahrung.
Ihr Vorbescheid gilt für 3 Jahre. Ihr Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Eingang bei der Gemeinde genügt nicht zur Fristwahrung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens und der aktuellen Auslastung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Beantragen Sie die Verlängerung frühzeitig, wenn absehbar ist, dass die Geltungsdauer nicht ausreicht.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 12.08.2024