Anzeige der Nutzungsaufnahme Entgegennahme

    Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme

    Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.

    Beschreibung

    Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informieren.

    Durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls kontrollieren zu können.

    Folgen bei Nichtanzeige

    Zeigen Sie die Nutzungsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens zwei Wochen vorher an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Garmisch-Partenkirchen (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Bescheinigung Standsicherheit II (Formblatt siehe unter "Formulare")

      Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.

    • ggf. Bescheinigung Brandschutz II (Formblatt siehe unter "Formulare")

      Nur erforderlich bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5, außer der Brandschutznachweis wird bauaufsichtlich geprüft.

    • ggf. Brandschutznachweis

      Nur soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wurde.

    • ggf. Bestätigung durch einen Nachweisberechtigten, dass die Bauausführung mit dem Brandschutznachweis übereinstimmt

      Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, außer bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen.

    Voraussetzungen

    Die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlagen müssen Sie anzeigen, wenn diese auf Grund einer Baugenehmigung oder genehmigungsfrei gestellt errichtet wurde. Dies gilt auch, wenn die Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung eine bloße Nutzungsänderung zum Inhalt hatte oder die Baugenehmigung durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt.

    Nicht anzeigen müssen Sie die Nutzungsaufnahme bei verfahrensfreien Vorhaben sowie Vorhaben, die aufgrund des Vorrangs anderer Gestattungsverfahren keiner Baugenehmigung bedürfen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.

    Verfahrensablauf

    Schriftliche Einreichung
    • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ mit den erforderlichen Anlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.
    • Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
    • Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
    • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft sodann gegebenenfalls, ob die Benutzbarkeitsvoraussetzungen vorliegen.
    Digitale Einreichung

    Eine digitale Einreichung der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

    • Die Nutzungsaufnahme kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
    • Das vorgegebene Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
    • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels Nutzerkonto dem „BayernID“ ersetzt.
    • Die Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.

    Fristen

    Sie müssen die Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vor Aufnahme anzeigen.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 29.02.2024

    Stichwörter

    Nutzungsbeginn, Nutzungsbeginnsanzeige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English