Abgrabung; Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es genehmigungsfrei sein.
Beschreibung
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es unter bestimmten Voraussetzungen (siehe „Voraussetzungen“) genehmigungsfrei sein.
Dennoch müssen die für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die Gemeinde kann jedoch binnen eines Monats nach Einreichung eine vorläufige Untersagung beantragen.
Auch wenn das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf, muss es alle zu beachtenden Vorschriften einhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
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Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld
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96142 Hollfeld
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Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/27996304797Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Eine Vorsprache ohne Termin verursacht längere Wartezeiten und ist nur dann möglich, wenn die erforderlichen personellen Kapazitäten vorhanden sind. Bürger mit einem Termin werden bevorzugt behandelt, wir bitten Sie deshalb, einen Termin zu vereinbaren.
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erforderliche Unterlagen
- aktueller Katasterauszug
- Lageplan
(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen genügt für ein Abgrabungsverfahren die Einreichung der für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen, ohne dass eine Abgrabungsgenehmigung benötigt wird:
- Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält,
- für eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Abgrabung wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt,
- die Abgrabung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften nicht und
- die Erschließung ist gesichert.
Die Gemeinde kann jedoch bei der unteren Abgrabungsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Beantragt die Gemeinde die vorläufige Untersagung, können Sie hiergegen keinen Rechtsbehelf einlegen, da es sich um ein reines Verwaltungsinternum handelt. Gegen den Bescheid der unteren Abgrabungsbehörde über die vorläufige Untersagung können Sie beim Verwaltungsgericht vorgehen.
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt.
- Die Unterlagen entsprechen denen eines Abgrabungsantrags nebst Abgrabungsplan und sind in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen.
- Benachrichtigen Sie spätestens mit der Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde die Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks vom Abgrabungsvorhaben. Besser ist es, wenn Sie die Nachbarn bereits vorab beteiligen, indem Sie diesen den Abgrabungsplan zur Zustimmung vorlegen.
- Die Gemeinde kann binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen. Dies führt dazu, dass die Unterlagen automatisch als Bauantrag weiterbehandelt werden, sofern Sie dies auf dem Bauantragsformular entsprechend vermerkt haben. Für die Prüfung und Entscheidung über den Bauantrag ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
- Die Gemeinde kann Ihrem Vorhaben nur entgegentreten, indem sie binnen eines Monats ab Einreichung der Unterlagen eine vorläufige Untersagung der Ausführung der Abgrabung beantragt. Über einen solchen Antrag hat dann die untere Abgrabungsbehörde zu entscheiden.
- Beantragt die Gemeinde hingegen nicht binnen eines Monats eine vorläufige Untersagung der Ausführung der Abgrabung oder erklärt sie, dass eine vorläufige Untersagung nicht beantragt wird, ist ihr Vorhaben genehmigungsfrei.
Digitale Einreichung
Eine digitale Einreichung von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
- Die Unterlagen können unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden. Die vorgegebenen Formulare werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
- Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen. Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
- Die Unterlagen gelangen zunächst zur unteren Abgrabungsbehörde, die sie unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet. Die Monatsfrist, nach deren Ablauf das Vorhaben genehmigungsfrei ist, beginnt mit Einreichung der digitalen Unterlagen.
Fristen
Es gibt grundsätzlich keine Fristen.
Wollen Sie mit der Ausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Abgrabung zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Bearbeitungsdauer
Beantragt die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine vorläufige Untersagung, dürfen Sie mit der Ausführung beginnen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Sofern Ihr Abgrabungsvorhaben keiner Genehmigung bedarf, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Beachten Sie, dass Sie den Abgrabungsbeginn spätestens eine Woche vorher bei der unteren Abgrabungsbehörde anzeigen müssen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 29.02.2024
Stichwörter
Freistellung, Freistellungsverfahren