Abgrabung; Anzeige des Abgrabungsbeginns
Beschreibung
Bei der Anzeige des Abgrabungsbeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Abgrabungsbehörde lediglich über den bevorstehenden Abgrabungsbeginn informieren.
Durch die Anzeige des Abgrabungsbeginns soll die untere Abgrabungsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Abgrabungsüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Abgrabungsgenehmigung abgelaufen ist.
Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie den Abgrabungsbeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor der Ausführung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Abgrabungsbehörde die Einstellung der Abgrabung anordnen.
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Ansprechpartner
Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Den Abgrabungsbeginn müssen Sie anzeigen, wenn:
- Sie mit der Ausführung einer genehmigungspflichtigen Abgrabung beginnen oder
- Sie die Ausführung der Abgrabung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten fortsetzen.
Dies gilt ebenso für ein von einer Teilabgrabungsgenehmigung umfasstes Vorhaben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Baubeginnsanzeige“ bei der unteren Abgrabungsbehörde (Landratsämter und kreisfreie Städte) ein.
- Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
- Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Die untere Abgrabungsbehörde prüft sodann, ob die Geltungsdauer der Abgrabungsgenehmigung noch nicht abgelaufen ist. Ferner kann sie gegebenenfalls Maßnahmen zur Überwachung der Abgrabung vorbereiten.
Digitale Einreichung
Eine digitale Einreichung von Beginnsanzeigen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Bei Auswahl eines Ortes wird der Link zum Online-Verfahren eingeblendet, soweit es bereits angeboten wird.
- Der Abgrabungsbeginn kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Abgrabungsbehörde angezeigt werden.
- Das vorgegebene Formular „Baubeginnsanzeige“ wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
- Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels Nutzerkonto „BayernID“ oder „Mein Unternehmenskonto“ ersetzt.
Fristen
Sie müssen den Abgrabungsbeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Ausführung anzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 02.01.2025
Stichwörter
Abgrabungsbeginnsanzeige, Abgrabungsstart