Traumaambulanz; Beantragung von weiteren Sitzungen

    Opfer von Gewalttaten können weitere Sitzungen in einer Traumaambulanz in Bayern beantragen.

    Beschreibung

    Opfer von Gewalttaten sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben einen Anspruch auf psychotherapeutische Betreuung in Form einer psychotherapeutischen Frühintervention in sogenannten Traumaambulanzen.

    Die Traumaambulanzen können vielfältige Leistungen und Nebenleistungen erbringen. Häufig bestehen im psychotherapeutischen und psychiatrischen Bereich lange Wartezeiten und damit Schwierigkeiten, eine zeitnahe Behandlung zu erhalten. Schnelle und unbürokratische Hilfen und Sofortmaßnahmen sind jedoch gerade für Opfer von Gewalttaten sehr wichtig.

    Ziel ist es, psychische Traumatisierungen so zu verhindern oder zumindest zu lindern und zu heilen.

    Im Rahmen der Akuttherapie können bei Erwachsenen bis zu fünf und bei Kindern bis zu acht Sitzungen ermöglicht werden. Sofern nötig, können jeweils nochmals zehn weitere Sitzungen auf Antrag bewilligt werden. Die Traumambulanzen sind bei der Antragstellung behilflich.

    Außerdem können Fahrtkosten zur nächsten Traumaambulanz bzw. zur nächsten Traumaambulanz mit freien Plätzen erstattet werden. Auch für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, können Fahrtkosten erstattet werden. Ebenso verhält es sich bei notwendigen Begleitpersonen. Des Weiteren können in bestimmten Fällen Betreuungskosten für zu pflegende oder betreuende Familienangehörige erstattet werden.

    Ansprechpartner

    Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern (ZBFS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedhofstr. 7

    84028 Landshut

    Postanschrift

    84026 Landshut

    Kontakt

    E-Mail: poststelle.ndb@zbfs.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/zbfs/zbfs/kontaktformular_zbfs/indexSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/80442948322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 829-0

    Fax: +49 871 829-188

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Schilderung der Gewalttat

    Voraussetzungen

    Neben den direkt von einer Gewalttat geschädigten Personen können auch deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende die Leistungen der Traumaambulanz in Anspruch nehmen.

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Behandlung in einer Traumaambulanz sind insbesondere:

    • Die Gewalttat ist ein schädigendes Ereignis im Sinne des SGB XIV
    • Die Gewalttat fand nach dem 31.12.2020 statt.
    • Die erste Sitzung in der Traumaambulanz findet innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder der Kenntnisnahme davon statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wiederspruch, sozialgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die ersten beiden Sitzungen der Traumaambulanz können ohne Antragstellung in Anspruch genommen werden, um eine niederschwellige und zeitnahe Hilfe zu gewährleisten.

    Spätestens nach der zweiten Sitzung soll (ggf. mit Unterstützung durch die Traumaambulanz) ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XIV gestellt werden. Dieser Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf weitere Sitzungen der Traumaambulanz und des Anspruchs auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Weiterführende Informationen finden Sie unter „Verwandte Themen“.

    Die Anträge auf weitere Sitzungen in der Traumaambulanz sind an keine bestimmte Form gebunden, erforderlich ist jedoch im Mindestmaß eine Schilderung der Gewalttat, damit die Voraussetzungen für die Leistungen der Traumaambulanz geprüft werden können. Sie können sich am Formular zum Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten orientieren (siehe unter "Weiterführende Links"). Die Traumambulanzen sind bei der Antragstellung behilflich.

    Fristen

    Die erste Sitzung in der Traumaambulanz muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder der Kenntnisnahme stattfinden.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English