Weiterbildung in der Pflege; Beantragung der Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation
Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) eine vergleichbare Weiterbildung in der Pflege absolviert oder anderweitig eine Prüfungsleistung abgelegt haben, können Sie eine Anerkennung der Qualifikation bei der VdPB beantragen.
Beschreibung
Die pflegerischen Weiterbildungen zur Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und für die Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung sind in Bayern innerhalb der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) geregelt. Die Weiterbildungen dienen zur Spezialisierung auf bestimmte Fachbereiche in der Pflege, um in diesen Bereichen qualifiziertes Personal vorhalten zu können.
Auf Antrag können erfolgreich absolvierte Module anderer Weiterbildungen oder Studiengänge oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern die Inhalte gleichwertig sind. Dies prüft die VdPB.
Wenn Sie eine vergleichbare Weiterbildung zur Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und für die Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung absolviert oder anderweitig eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben, kann eine Gleichstellung der Qualifikation bei der VdPB beantragt werden (§ 57 oder § 58 AVPfleWoqG).
Ansprechpartner
Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Prinzregentenstraße 24
80538 München
Kontakt
E-Mail: info@vdpb-bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1758213502498Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5419985-0
Fax: +49 89 5419985-99
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen
- Onlineantrag
- Lebenslauf
- Berufsurkunde
- Weiterbildungsurkunde/n und -zeugnisse
- Arbeitszeugnis/se
- Modulhandbücher über absolvierte Studiengänge
Voraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen zur jeweiligen Weiterbildung sind nach §§ 71, 75, 79, und 83 der Verordnung zur Ausführung des AVPfleWoqG geregelt.
Gleichgestellte Qualifikationen nach § 57 AVPfleWoqG
Wenn sie vergleichbar und erfolgreich absolviert wurden, sind den Weiterbildungen folgende Weiterbildungen gleichgestellt:
- Weiterbildungen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder
- Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
- Weiterbildungen nach den vom Bayerischen Landespflegeausschuss empfohlenen Weiterbildungskonzepten. Jedoch nur, wenn diese am 01.09.2011 begonnen wurde.
Die Gleichwertigkeit der Weiterbildungen wird durch die VdPB festgestellt.
Studiengänge können nur auf Antrag der Hochschule mit einer Weiterbildung gleichgestellt werden (§ 57 Abs. 3 AVPfleWoqG). Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen und gleichgestellten Studiengänge finden Sie auf der Homepage der Vereinigung der Pflegenden Bayern (siehe weiterführende Links).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anerkennung wird online beantragt (siehe Formulare).
Die benötigten Dokumente ergeben sich aus der Weiterbildung zu der eine Gleichstellung erfolgen soll.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Kosten
Die Kosten für die Anerkennung der Gleichwertigkeit hängen vom jeweiligen Prüfungsumfang ab und liegen zwischen 50,00 und 250,00 EUR.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 14.05.2024
Stichwörter
Anrechnung, AVPfleWoqG