Beamter/-in; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
Der Beruf „Beamter/in“ ist in Bayern reglementiert, da regelmäßig bestimmte Ausbildungen verlangt werden. Das heißt, die ausländische Berufsqualifikation muss von der zuständigen Stelle anerkannt werden.
Beschreibung
Die Anerkennung kann für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz erworbene Berufsqualifikation erfolgen, die einer Qualifikation für eine Fachlaufbahn entspricht.
Für die Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation gelten spezielle Regelungen (siehe hierzu Leistung "Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation" unter "Verwandte Themen").
Ansprechpartner
Bayerischer Landespersonalausschuss (LPA)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 221441
80504 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@lpa.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=9111024187Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9111024187Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2306-2905
Fax: +49 89 2306-2977
Internet
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 22 15 55
80505 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmfh.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=36665710206Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/36665710206Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2306-0
Fax: +49 89 2306-2808
Internet
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 800209
81602 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmgp.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=2695684474201Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2695684474201Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 95414-0
Fax: +49 89 95414-9000
Internet
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80525 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmwi.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=35109932254Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35109932254Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2162-0
Fax: +49 89 2162-2760
Internet
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80535 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmelf.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=54554357258Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54554357258Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2182-0
Fax: +49 89 2182-2677
Internet
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80792 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmas.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=25442983315Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/25442983315Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 1261-01
Fax: +49 89 1261-1122
Internet
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80327 München
Öffnungszeiten
Gesprächstermine nach vorheriger Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=34776951178Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/34776951178Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2186-0
Fax: +49 89 2186-2800
Internet
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (StMJ)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80097 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmj.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=61110450142Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/61110450142Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5597-01
Fax: +49 89 5597-2322
Internet
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80524 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6888794204Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6888794204Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2192-01
Fax: +49 89 2192-12225
Internet
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 22 12 53
80502 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=0444348208Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0444348208Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2192-02
Fax: +49 89 2192-13350
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
- Qualifikationsnachweise
- Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind
(Diese dürfen bei Ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.) - Nachweis, aus dem hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis im Heimat- oder Herkunftsstaat berechtigt
- Bescheinigung über Art und Dauer der nach Erwerb der Qualifikationsnachweise in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises
- Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen
- Erklärung, welche Tätigkeit auf der Grundlage des Qualifikationsnachweises in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird
Voraussetzungen
Die Anerkennung der Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, als Qualifikation für eine Fachlaufbahn erfolgt nach Art. 41 bis 51 Leistungslaufbahngesetz (LlbG).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage. Es wird jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. Zuständig ist grundsätzlich die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. An die Stelle der obersten Dienstbehörden tritt bei kommunalen Körperschaften das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, bei sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde (Art. 44 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz). Die zuständige Behörde kann die Zuständigkeit für die Anerkennung auch auf den Landespersonalausschuss übertragen. Welche obersten Dienstbehörden hiervon in welchem Umfang Gebrauch gemacht haben, kann auf der Homepage des Landespersonalausschusses unter https://www.lpa.bayern.de/lpa/qualifikation/zustaendigkeiten/ eingesehen werden.
Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zuordenbar ist. Es wird ein Vergleich zwischen den Vor-und Ausbildungsvoraussetzungen für eine Fachlaubahn und fachlichen Schwerpunkt in der entsprechenden Qualifikationsebene und der vorgelegten Nachweise zur erworbenen Berufsqualifikation durchgeführt.
Besteht ein Defizit,
- weil sich die bisherige Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Freistaat Bayern vorgeschrieben sind,
- oder weil die Fachlaufbahn oder der fachliche Schwerpunkt die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedsstaat des Antragstellers oder der Antragstellerin, in dem der Qualifikationsnachweis erworben wurde, und sich die im Freistaat Bayern geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller oder die Antragstellerin vorlegt,
kann eine Ausgleichmaßnahme verlangt werden.
Wird eine Ausgleichmaßnahme auferlegt, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin grundsätzlich die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang.
- Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der das Potential, die Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts auszuüben, beurteilt wird.
- Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Während des Anpassungslehrgangs werden Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts ausgeübt.
Bei einem Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in einer Fachlaufbahn bzw. in einem fachlichen Schwerpunkt, deren oder dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der bzw. dem die Beratung oder der Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, besteht keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahme. In diesem Fall muss eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt werden.
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn – und soweit gebildet für einen fachlichen Schwerpunkt – erworben.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, muss die Entscheidung innerhalb von vier Monaten getroffen werden.
Kosten
Das Anerkennungsverfahren kann mit Kosten verbunden sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Anerkennung wird kein Anspruch auf Einstellung begründet.
Weitere Informationen
- Anerkennung der Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern aus Mitgliedstaaten für eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis im Freistaat Bayern durch den Landespersonalausschuss
- Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen von Anerkennungsverfahren nach RL 2005/36/EG bzw. Art. 41 ff. Leistungslaufbahngesetz auf den Bayerischen Landespersonalausschuss
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 11.09.2024