Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Genehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit

    Staatsangehörigkeit; Beantragung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Deutsche Staatsangehörige, die sich in einem anderen Staat einbürgern, verlieren im Regelfall ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Mit einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit können sie auch Deutsche bleiben.

    Beschreibung

    Wer als Deutscher auf Antrag eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit.

    Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen und die deutsche Staatsangehörigkeit "beibehalten" möchten, müssen Sie eine "Beibehaltungsgenehmigung" bei der zuständigen Behörde beantragen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Urkunde über die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsurkunde).

    Seit dem 28.08.2007 verlieren Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. Sie benötigen daher keine Beibehaltungsgenehmigung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Roth (LRA RH)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinbergweg 1

    91154 Roth

    Postanschrift

    91152 Roth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@landratsamt-roth.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=00775789429Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/00775789429Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9171 81-0

    Fax: +49 9171 81-1328

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde
    • Belege zu fortbestehenden Bindungen in Deutschland

      Zum Beispiel Belege über

      • in Deutschland lebende Angehörige
      • berufliche Bindungen
      • Grund/Immobilienbesitz
      • Rentenanwartschaften
      • Rentenbezug
    • Belege zu Gründen für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit

      Zum Beispiel Belege über konkrete Erleichterungen/Vergünstigungen im Falle der Einbürgerung oder die Vermeidung/Beseitigung konkreter Nachteile

       

      • in der Ausbildung oder im Studium
      • in der Berufsausübung
      • bei der Vergabe von Stipendien oder Fördergeldern
      • bei geschäftlichen Beziehungen (z. B. bei Aufträgen der öffentlichen Verwaltung)
      • bei Erwerb/Verkauf von Immobilien
      • im Erbrecht
      • im Aufenthaltsrecht, soweit die Belastungen/Nachteile nicht Ausländer im Allgemeinen betreffen (z. B. konkrete Nachteile beim Nachzug des Ehegatten, nicht aber die fehlende Wahlberechtigung im Gastland)
      • sonstige konkrete Vorteile für Sie im Falle der Einbürgerung

    Voraussetzungen

    Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn im Rahmen einer Ermessensabwägung festgestellt wird, dass die persönlichen Gründe und Interessen des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit überwiegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist mit Nachweisen und Begründung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

    Die Beibehaltungsgenehmigung wird nach Prüfung der Voraussetzungen ausgestellt und im Regelfall durch die Behörde ausgehändigt.

    Fristen

    Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausgehändigt sein und am Tag des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit noch gültig sein. Andernfalls verhindert sie nicht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Die Beibehaltungsgenehmigung ist maximal 2 Jahre gültig.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Monate betragen. Sie wird maßgeblich davon beeinflusst, in wieweit Sie die Staatsangehörigkeitsbehörde im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht unterstützen und von der Kooperation ausländischer Stellen, auf deren Bearbeitungszeit keine Einflussmöglichkeit besteht.

    Kosten

    Die Gebühr für die Beibehaltungsurkunde beträgt 255 EUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die Beibehaltungsgenehmigung wird erst wirksam, wenn Ihnen die Urkunde tatsächlich ausgehändigt wurde. Die Ausstellung der Urkunde bzw. die Nachricht, dass die Urkunde unterwegs ist, reicht nicht aus. Sofern Sie eine Person für dieses Verfahren bevollmächtigt haben, wird die Urkunde mit der Aushändigung/Zustellung an diese Person wirksam.
    • Wenn die fremde Staatsangehörigkeit erworben wird, bevor Sie oder Ihr(e) Bevollmächtigter/Bevollmächtigte die Urkunde "in der Hand halten", verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Es empfiehlt sich daher, die Einbürgerung in einem anderen Staat erst zu beantragen, wenn Ihnen die Beibehaltungsgenehmigung bereits ausgehändigt wurde.
    • Sollte sich Ihre Einbürgerung im anderen Staat verzögern, müssen Sie rechtzeitig (ca. sechs Monate vor Ablauf) eine neue Beibehaltungsgenehmigung (sogenannte "Anschlussurkunde") beantragen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden.
      Die erteilte Beibehaltungsgenehmigung dient auch nach Ablauf der Gültigkeit als Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nicht verloren ging. Sie sollten daher die Beibehaltungsurkunde zusammen mit der Einbürgerungsurkunde des anderen Staates dauerhaft und sicher verwahren. Diese Nachweise können auch für künftige Generationen (z. B. für Ihre Kinder/Enkelkinder) eine wertvolle Hilfe sein, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit bewiesen werden muss.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English