Deutsche Staatsangehörigkeit Erteilung Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

    Staatsangehörigkeit; Beantragung der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

    Deutsche Staatsangehörige können die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.

    Beschreibung

    Fremde Staaten können den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit von der zuvor erfolgten Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ausdrücklich abhängig machen. Deutsche, die in einem solchen Staat die Staatsangehörigkeit erwerben möchten, haben mit der Entlassung die Möglichkeit, ihre deutsche Staatsangehörigkeit vorher aufzugeben.

    Zum Nachweis der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Entlassungsurkunde ausgestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Bamberg (LRA BA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 23

    96052 Bamberg

    Postanschrift

    96045 Bamberg

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ba.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=62664828396Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/62664828396Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 951 85-0

    Fax: +49 951 85-125

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde oder Online-Verfahren
    • Einbürgerungszusicherung des fremden Staates

      Da eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur möglich ist, wenn Sie dadurch nicht dauerhaft staatenlos werden, ist nachzuweisen, dass eine Einbürgerung in den fremden Staat unmittelbar bevorsteht.

    • Genehmigung des deutschen Familiengerichtes bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern

      Bei minderjährigen und unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern ist ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichtes (beim Amtsgericht) möglich. Das entsprechende Verfahren beim Gericht müssen Sie eigenständig beantragen und durchführen.

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wehrersatzbehörde bei der Wehrpflicht nach § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) unterliegenden Personen

      Bei der Wehrpflicht nach § 1 WPflG unterliegenden Personen ist ein Verzicht nur möglich, wenn die Wehrersatzbehörden (Karrierecenter der Bundeswehr) keine Bedenken haben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Wehrpflicht seit 01.07.2011 ausgesetzt ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher derzeit regelmäßig erteilt.

    Voraussetzungen

    • Zugesicherter Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
    • kein Vorliegen von Versagungsgründen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Entlassung ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) zu stellen.

    Die Entlassungsurkunde wird nach Prüfung der Voraussetzungen und Versagungsgründe durch die zuständige Behörde ausgehändigt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

    Kosten

    Das Verfahren zur Entlassung ist gebührenpflichtig.

    Die Gebühr für die Entlassungsurkunde beträgt in der Regel 51,00 EUR für jeden Antragsteller.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde, welche durch die zuständige Behörde erfolgt, wirksam. Bitte beachten Sie, dass Sie ab diesem Zeitpunkt von deutschen Stellen als Ausländer behandelt werden. Bei der Aushändigung werden der deutsche Pass und/oder Personalausweis eingezogen.

    Die Entlassung wird jedoch rückwirkend ungültig, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde die beantragte fremde Staatsangehörigkeit erworben haben. In diesem Fall gelten Sie (wieder) weiter als deutscher Staatsangehöriger. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall unverzüglich an Ihre zuständige Behörde. Sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, sind dies die jeweilige deutsche Auslandsvertretung bzw. direkt das Bundesverwaltungsamt.

    Als aktiver Beamter, Richter, Soldat oder sonst in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehend, können Sie aus der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entlassen werden. 

    Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit kann zudem Auswirkungen auf ein bestehendes öffentliches Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis), oder auf laufende oder künftige Versorgungsbezüge (z. B. Ruhegehalt / Rentenbezüge, Waisen-, Witwengeld) haben.

    Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Bezügestelle vor Antragstellung, ob und inwieweit Ihnen durch die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit etwaige (finanzielle) Nachteile entstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English