Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler Erteilung

    Finanzanlagenvermittler/-in; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie sich gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler selbstständig machen möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Sofern Sie Ihr Honorar vom Kunden erhalten, beantragen Sie bitte eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlageberater. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.

    Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:

    • Anteile oder Aktien an inländischen offenen            
    • Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen
      oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die
      nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
    • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Vermögensanlagen

    Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.

    Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
    Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Die zuständige Behörde richtet sich nach Ihrem Bundesland. Eine Übersicht finden Sie in den weiterführenden Hinweisen.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Unterfranken (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlage/n

      • Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:   
        • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters
      • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:  
      • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrens-eröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) ​​​​​​

      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
      • Nachweis einer bestehenden Vermögensschaden-   Haftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut) 
      • Sachkundenachweis (IHK-Sachkundeprüfungs-nachweis bzw. Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikation, siehe hierzu auch weiterführende Hinweise) 
      • Bei juristischen Personen und Personenhandels-gesellschaften: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet 
      • Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs 

    Voraussetzungen

    • Die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten 5 Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt
    • geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen
    • Berufshaftpflichtversicherung mit einer eine Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.
    • Sachkunde durch eine bestandene IHK-Prüfung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtsverfahren, in einigen Bundesländern erst nach Widerspruch möglich

    Verfahrensablauf

    Sie schicken den Antrag auf Erlaubnis mit allen Nachweisen zu der jeweils zuständigen Stelle.

    • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfüllt sind
    • Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis schriftlich per Post

    Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.

    Fristen

    - keine

    Bearbeitungsdauer

    Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, erfolgt die Bearbeitung binnen mehrerer Wochen.

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen .

    Hinweise (Besonderheiten)

    Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. am 21.01.2024

    Stichwörter

    Anlageberater, Anlageberatung, Finanzanlagenberatung, Finanzanlagenvermittlererlaubnis, Finanzanlagenvermittlung, Finanzvertrieb, Genossenschaftsanteile, geschlossene Fonds, Investment, Kreditwesen, KWG-Erlaubnis, Nachrangdarlehen, Offenes Investmentvermögen, Partiarische Darlehen, Produktkategorien, Vermittler von Finanzanlagen, Vermögensanlage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English