Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung

    Fluorierte Treibhausgase; Beantragung einer Sachkundebescheinigung

    Die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bescheinigen die Sachkunde für Tätigkeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen wie Kälte- und Klimaanlagen.

    Beschreibung

    Für die Arbeit an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern, an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen.

    Für den Sachkundenachweis absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern (IHK) oder Handwerkskammern (HWK) angeboten.

    Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von dieser Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben.

    Wenn Sie eine Ausbildung zum Kälte- und Klimaanlagenbauer oder Kühl- und Klimaanlagenmonteur erfolgreich abgeschlossen haben, bescheinigt Ihnen die IHK gegen Vorlage Ihres Prüfungszeugnisses die Sachkunde. Für KfZ-Mechatroniker und andere Ausbildungsberufe im KfZ-Bereich kann Ihnen die IHK eine Bescheinigung für Tätigkeiten an Fahrzeug-Klimaanlagen ausstellen.

    Die IHK oder Handwerkskammer kann auch die Gleichwertigkeit ausländischer Sachkundenachweise anerkennen, sofern diese den fachlichen Anforderungen in Deutschland entsprechen.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für München und Oberbayern

    Adresse

    Hausanschrift

    Max-Joseph-Straße 4

    80333 München

    Postfachadresse

    Postfach 340138

    80098 München

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-muenchen.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=424101959197Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/424101959197Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 5119-0

    Fax: +49 89 5119-295

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim

    Adresse

    Hausanschrift

    D.-Martin-Luther-Str. 12

    93047 Regensburg

    Postfachadresse

    Postfach 110355

    93016 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@regensburg.ihk.de

    De-Mail: info@ihk-regensburg.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/742966449723Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5694-0

    Fax: +49 941 5694-279

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

      • Kopie des Personalausweises
      • Zusätzlich für Befreiung von der Erfordernis:
        • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten, ggfs. Bestätigung des Arbeitgebers über diese Tätigkeiten
        • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Stelle, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten.
      • Zusätzlich für Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung
        • Kopie des Abschlusszeugnisses
      • Zusätzlich für Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen
        • ggf. Zeugnis über Aus- oder Weiterbildung im Kfz-Bereich
        • Nachweis über vermittelte Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008
      • Zusätzlich für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise
        • Kopie der ausländischen Berufsqualifikation oder des ausländischen Sachkundenachweises
        • Kopie eines Weiterbildungszeugnisses der entsprechenden Tätigkeit im Antrag
        • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte genaueres bei der Stelle, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten.

    Voraussetzungen

    • Für Befreiung von der Erfordernis: durch Berufserfahrung erworbene technische und handwerkliche Fähigkeiten, die denen einer Berufsausbildung gleichwertig sind
    • Für die Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung: Kopie des Abschlusszeugnisses
    • Für die Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahreugen: Nachweis, dass in Ausbildung Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008 vermittelt wurden
    • Für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise: Ausländische Qualifikation, die der deutschen entspricht

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen sowohl die die Bescheinigung, die Anerkennung ausländischer Sachkunde als auch die Befreiung von der Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. Insbesondere bei der Anerkennung ausländischer Sachkunde und der Befreiung von der Erfordernis einer Ausbildung sollten Sie sich von der Kammer beraten lassen, bevor Sie Ihren Antrag abschicken.

    • Die Kammer prüft Ihre berufliche Erfahrung und Ihre Prüfungszeugnisse
    • Eventuell kommen noch weitere Prüfschritte hinzu, insbesondere bei der Befreiung von der Notwendigkeit einer handwerklichen oder technischen Ausbildung
    • Die Kammer stellt Ihnen eine Bescheinigung über die Sachkunde oder die Befreiung aus

    Nach Erhalt der Sachkundebescheinigung dürfen Sie die Tätigkeiten ausführen, die Ihnen der jeweilige Sachkundenachweis erlaubt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist stark vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden.

    Kosten

    Es fallen Kosten im Rahmen von 10 bis 200 EUR an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der Kammer entnehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt verschiedene Unterkategorien des Sachkundenachweises. Für Arbeiten an stationären Klima- und Kälteanlagen gibt es Scheine der Kategorien I bis IV. Die Scheine unterscheiden sich hinsichtlich der Größe der Anlagen (Füllmenge an Kältemittel) unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Genauere Informationen finden Sie in den weiterführenden Hinweisen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. am 02.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English