Beruf in Industrie, Handel und Dienstleistung; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für landesrechtlich geregelten Beruf
Wenn Sie im Ausland einen Abschluss in einem Beruf erworben haben, der in Bayern landesrechtlich geregelt ist, können Sie ihn anerkennen lassen. Die Anerkennung kann Ihnen bessere Chancen auf dem bayerischen Arbeitsmarkt verleihen.
Beschreibung
Das Bayerische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (BayBQFG) ermöglicht die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Berufen, die in Bayern nach den §§ 54, 66 und 71 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) landesrechtlich geregelt sind.
Bei den landesrechtlich geregelten Berufen, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannt werden können, handelt es sich um nicht-reglementierte Berufe. Das bedeutet, Sie können auch ohne eine Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses in diesen Berufen arbeiten. Bei der Anerkennung wird Ihre Berufsqualifikation mit den Inhalten der entsprechenden bayerischen Berufsausbildung verglichen. Nach dieser Gleichwertigkeitsprüfung erhalten Sie einen Bescheid über die volle oder teilweise Gleichwertigkeit. Dieser Bescheid hilft bayerischen Arbeitgebern, Ihre Qualifikation besser einzuordnen und kann Ihnen so bessere Chancen auf dem bayerischen Arbeitsmarkt verleihen.
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Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg
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Öffnungszeiten
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Di 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 15:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@aschaffenburg.ihk.de
De-Mail: info@ihk-aschaffenburg.de-mail.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/608744233723Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 880-0
Fax: +49 6021 880-22000
Internet
erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Lebenslauf (tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen und der Erwerbstätigkeit)
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, ggf. Nachweis über Namensänderung in Farbkopie)
- Ausländischer Ausbildungsnachweis (Abschlusszeugnis/Diplom) - in Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung (im Original oder als Farbkopie)
- Wenn vorhanden: Nachweise über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben) - in Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie
- Wenn vorhanden: Sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zeugnisse über Weiterbildungen oder Umschulungen) - in Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie
- Nur bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind oder außerhalb der EU/EWR/Schweiz leben: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über die Kontaktaufnahmen mit einem Arbeitgeber)
- Informationen zu den Inhalten der ausländischen Qualifikation (z. B. Lehrplan, Fächerübersicht) - in Originalsprache in Farbkopie und in deutscher oder englischer Übersetzung in Farbkopie
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind alle Personen, die eine ausländische Berufsqualifikation abgeschlossen haben und eine Beschäftigung im Freistaat Bayern ausüben wollen. Für das Anerkennungsverfahren sind Herkunftsland und Aufenthaltsstatus nicht relevant.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Für die Beantragung der Berufsanerkennung übermitteln Sie die erforderlichen Unterlagen postalisch oder elektronisch an die für Sie zuständige IHK. Nach spätestens vier Wochen erhalten Sie eine Bestätigung über den Eingang der Unterlagen, ggf. werden fehlende Unterlagen nachgefordert. Dem Schreiben liegt auch ein Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.
Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen und die Gebühren eingegangen sind, beginnt das Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung. Die IHK vergleicht anhand der Unterlagen, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem entsprechenden bayerischen Beruf wesentliche Unterschiede vorliegen. Ist dies der Fall, beurteilt die IHK, ob diese durch nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden. Über das Ergebnis der Prüfung erteilt die IHK nach spätestens 3 Monaten einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid, in dem die vorhandenen sowie ggf. fehlenden Qualifikationen aufgelistet werden.
Kosten
Je nach voraussichtlichem Aufwand zwischen 100 und 600 EUR.
Diese Kosten müssen Sie als Antragsteller selbst tragen. Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für die Kosten eine finanzielle Förderung erhalten.
Hinweise (Besonderheiten)
Zuständigkeiten
Die Industrie- und Handelskammern sind nach Kammerreglungen bayernweit für bestimmte Berufe zuständig.
Weitere Informationen
- Portal "Anerkennung in Deutschland"Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA)Anerkennungsstelle für bundesrechtlich geregelte IHK-Berufe
- bq-PortalInformationsportal für ausländische Berufsausbildungen
- Portal "Anerkennung in Deutschland" - Anerkennungs-Finder
- Portal "Anerkennung in Deutschland" - BeratungLassen Sie sich in Deutschland oder im Ausland kostenlos durch eine Beratungsstelle zur Anerkennung beraten! Wenn es keine Beratungsstelle in Ihrer Nähe gibt, können Sie sich an die Hotline wenden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 16.02.2024