Forstberufe; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

    Sie können sich die Gleichwertigkeit einer ausländischen (nicht akademischen) forstlichen Berufsausbildung mit einem deutschen Vergleichsberuf bestätigen lassen.

    Beschreibung

    Im Bereich der forstlichen Ausbildungsberufe (nicht reglementierte Berufe) sind die Anerkennungsbescheide – anders als im Bereich der reglementierten Berufe – nicht Voraussetzung für die Erlaubnis zur Berufsausübung, sondern in erster Linie ein „Transparenzinstrument“. Ein Anerkennungsbescheid erleichtert den Arbeitgebern die Einschätzung von Auslandsqualifikationen und verbessert damit die Arbeitsmarktchancen der Auslandsqualifizierten.

    Die Gleichwertigkeitsfeststellung verleiht dem Antragsteller die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Inhaber des vergleichbaren deutschen Abschlusses.

    Die detaillierte Darstellung der vorhandenen Qualifikationen und wesentlichen Unterschiede hilft den Fachkräften, sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben oder sich gezielt weiter zu qualifizieren und dann gegebenenfalls ein erneutes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit anzustreben.

    Ansprechpartner

    Staatliche Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a.Main (FSTSW)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Forsthof 2

    97816 Lohr a.Main

    Postanschrift

    Am Forsthof 2

    97816 Lohr a.Main

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@fstsw.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=88554119309Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/88554119309Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9352 8723-0

    Fax: +49 9352 8723-30

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:

      • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
      • Beglaubigte Kopie des Identitätsausweises (Personalausweis oder Reisepass)
      • Nachweis über im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss, ggf. mit Ausbildungsinhalten (z. B. Stundentafel, Lehrplan)
        Der Nachweis muss im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bei einer Unterlage in nichtdeutscher Sprache ist die Übersetzung beizufügen, die von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und beeideten Dolmetscher oder Übersetzer bestätigt ist.
      • Sonstige Befähigungsnachweise
        Die Nachweise müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bei allen Unterlagen in nichtdeutscher Sprache sind Übersetzungen beizufügen, die von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und beeideten Dolmetscher oder Übersetzer bestätigt sind.
      • Nachweis über relevante Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch)
        Der Nachweis muss im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Bei einer Unterlage in nichtdeutscher Sprache ist die Übersetzung beizufügen, die von einem staatlich geprüften oder öffentlich bestellten und beeideten Dolmetscher oder Übersetzer bestätigt ist.
      • Nachweis, dass in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll (z. B. Antrag eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbständiger Tätigkeit).
        Diese Nachweispflicht entfällt für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz und für Personen mit Wohnort in EU/EWR/Schweiz.

    Voraussetzungen

    Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die im Ausland einen Ausbildungsabschluss erworben hat und beabsichtigt, in Deutschland eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.

    Ausbildungsnachweis bedeutet, dass der Antragsteller eine im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen hat. Wer keinen ausländischen Berufsabschluss erworben hat, kann keinen Antrag stellen; nicht ausreichend sind rein informelle, z.B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene Berufsqualifikationen. Angelernte Arbeitskräfte oder Ungelernte, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen, sind somit nicht antragsberechtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.

    Verfahrensablauf

    Das Gleichwertigkeitsverfahren beginnt mit dem Antrag an die zuständige Stelle, grundsätzlich in Schriftform und mit eigenhändiger Unterschrift versehen.

    Möglich ist auch eine elektronische Antragsstellung, wenn die E-Mail bzw. der Antrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist; Voraussetzung für eine qualifizierte Signatur ist nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz, dass ein Zertifikat eines Zertifizierungsdienstanbieters vorliegt. Diese überprüfen die Identität der Person des Benutzers und generieren für diese Person ein elektronisches Zertifikat.

    Fristen

    Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.

    Bearbeitungsdauer

    Regelverfahren: Maximal 3 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.

    Beschleunigtes Verfahren nach § 81 a Aufenthaltsgesetz: Maximal 2 Monate nach Eingang der notwendigen Unterlagen.

    Kosten

    Das Gleichwertigkeitsverfahren nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist kostenpflichtig.

    Je nach Aufwand können Gebühren in Höhe von 100 bis 600 EUR anfallen.

    Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".

    Hinweise (Besonderheiten)

    Den Antragstellern wird empfohlen, vorab eine Beratung durch die entsprechenden Beratungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Dadurch können offene Fragen zum Anerkennungsverfahren unmittelbar beantwortet werden. Das Anerkennungsverfahren beginnt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 19.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English