Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in landwirtschaftlichen Berufen Feststellung
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    Agrar- und Hauswirtschaftsberufe; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

    Sie können sich die Gleichwertigkeit einer ausländischen (nicht akademischen) landwirtschaftlichen Berufsausbildung mit einem deutschen Vergleichsberuf (z. B. Landwirt/-in, Tierwirt/-in, Gärtner/-in, Hauswirtschafter/-in) bestätigen lassen.

    Beschreibung

    Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Niedersachsen) ist bundesweit die zuständige zentrale Stelle zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer landwirtschaftlicher-, forstwirtschaftlicher, gartenbaulicher und hauswirtschaftlicher Berufe gemäß § 8 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG).

    Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Personen mit einem im Ausland erworbenen, staatlich anerkannten Berufsabschluss können beantragen, dass ihr Abschluss bewertet und mit einem entsprechenden deutschen Abschluss (= Referenzberuf) verglichen wird.

    Für Betriebe wird damit transparent, welche Qualifikationen Bewerberinnen bzw. Bewerber aufweisen. Damit können ihnen entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten werden. Für Personen aus sogenannten Drittsaaten (= Staaten außerhalb der EU) ist eine Beschäftigung nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz möglich. Die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen ist hierbei keine Voraussetzung, allerdings bringt sie einige aufenthaltsrechtliche Vorteile mit sich.

    Ansprechpartner

    Landwirtschaftskammer NiedersachsenLWK

    Adresse

    Hausanschrift

    Mars-la-Tour-Stra
    26121 Oldenburg

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Mars-la-Tour-Straße 1 - 13
    26121 Oldenburg

    Kontakt

    E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8537196499534Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:

      • Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache (Lebenslauf)
      • Kopie des Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
      • Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses mit deutscher Übersetzung
      • Nachweis über sonstige erworbene Befähigungsnachweise mit deutscher Übersetzung
      • Nachweise über die aufgeführte einschlägige Berufserfahrung mit deutscher Übersetzung

    Voraussetzungen

    Einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gemäß dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) können alle Personen stellen, die im Ausland einen staatlich anerkannten Beruf erlernt und erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen haben. Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus gestellt werden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es muss ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt werden (siehe unter "Formulare".

    Nach Eingang des Antrages und aller erforderlichen Dokumente wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländischen und einem deutschen Berufs- oder Fortbildungsabschluss wie z. B. einer Meisterprüfung bestehen. Hauptkriterium für den Vergleich sind Ausbildungsdauer und -inhalte sowie nachgewiesene Berufspraxis in dem Referenzberuf.

    Sofern Dokumente nicht oder nur unvollständig vorhanden sind, können weitere Angaben in einem ergänzenden Fragebogen (siehe unter "Formulare") erfolgen.

    Nach der Prüfung wird ein formaler Bescheid erstellt, welcher Auskunft gibt, ob ein ausländischer Berufsabschluss einem deutschen Referenzberuf ganz, teilweise oder nicht entspricht.

    Für welche Aus- und Fortbildungen die Landwirtschaftskammer Niedersachen zuständig ist, sehen Sie auf der oben verlinkten Homepage (siehe unter "Weiterführende Links").

    Fristen

    keine

    Kosten

    Der Gebührenrahmen ist im Gebührenverzeichnis der Landwirtschaftskammer Niedersachsen festgelegt. Für die Feststellung von Gleichwertigkeiten (nach BQFG) wird eine Gebühr von 450,00 EUR erhoben. Diese ist vor der Erstellung des Bescheids zu entrichten und kann bei deutlichem Mehraufwand der Bearbeitung (z. B. bei Täuschungsversuchen) bis zu 600,00 EUR betragen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 27.02.2026

    Stichwörter

    Berufsanerkennung, Gleichwertigkeitsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English