Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung anlässlich der Corona-Pandemie Bewilligung

    Sonderfonds Corona-Pandemie; Beantragung der Erstattung von Einsatzkosten zur Katastrophenbewältigung anlässlich der Corona-Pandemie

    Der Freistaat Bayern erstattet den bay. Kommunen und freiw. Hilfsorganisationen die ihnen anlässlich des Katastropheneinsatzes vom 11.Nov 2021 bis einschließlich 11.Mai 2022 zur Bewältigung der Corona-Pandemie und der sog. „Ukraine-Krise“ entstandenen Einsatzkosten.

    Beschreibung

    Zweck

    Ausgleich der Einsatzkosten, die den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe verpflichteten Organisationen in Bayern bei der Bewältigung der Katastrophenlage „Corona-Pandemie“ ab dem 11. November 2021 und ab dem 10. März 2022 um die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erweiterten Katastrophe entstanden sind bzw. in diesem Zeitraum veranlasst wurden. Der Erstattungszeitraum endete mit Ablauf des 11. Mai 2022.

    Gegenstand

    Erstattet werden insbesondere Aufwendungen für folgende typischen Einsatzmaßnahmen:

    • Einrichtung und Erweiterung der Führungsgruppe Katastrophenschutz samt Fachberater und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft während des Vorliegens der Katastrophe
    • Einsatz eines Pflegeleiters FüGK
    • Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden zur Verstärkung und Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes, soweit keine Abrechnung im Rahmen des Bayerischen Rettungsdienstgesetztes (BayRDG) möglich ist
    • Einsatz von Kräften aus dem Pflegepool
    • Heranziehung von Personen zu Dienst- und Werkleistungen
    • Heranziehung von Gerätschaften
    • Sonstige Einsatzmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden.
    Erstattungsempfänger
    • die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
    • die kreisangehörigen Gemeinden,
    • die Verwaltungsgemeinschaften,
    • die Bezirke,
    • die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    • die freiwilligen Hilfsorganisationen und
    • die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.
    Art und Höhe

    Erstattungen werden ohne Eigenbeteiligung für Aufwendungen gewährt, die

    • in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen,
    • notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden,
    • im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren,
    • in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Auswirkungen der sog. Ukraine-Krise stehen und nicht durch vorrangige Gesetze und Vorschriften geregelt sind und
    • nicht in Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen stehen.

    Eine Erstattung der pandemie-bedingten Kosten entfällt, wenn die Aufwendungen durch andere Mittel ausgeglichen werden (zum Beispiel Verrechnung) beziehungsweise ausgeglichen werden können (zum Beispiel durch die Sozialversicherungsträger, Pflegekasse für Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen). Die Feststellung der Katastrophe ändert nichts an zivil- oder öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflichten. Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.

    Die Erstattung der Kosten erfolgt ohne Rechtanspruch im Rahmen der im Sonderfonds Corona-Pandemie hierfür zur Verfügung stehenden Mittel. Daneben oder darüberhinausgehend ist eine Erstattung von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds nicht möglich. Die Erstattung der Aufwendungen aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine erfolgt aus dem Staatshaushalt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Rottal-Inn - SG 31 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verwaltungsvollzug (LRA PAN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ringstr. 4 - 7

    84347 Pfarrkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1257

    84342 Pfarrkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5212211024503Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8561 20-0

    Fax: +49 8561 20-130

    Sprachversion

    Deutsch

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    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 10 – Sicherheit und Ordnung (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Regierungsplatz 540

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

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    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

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    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/998637276633Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die einzelnen Erstattungsvoraussetzungen können der Richtlinie zur Erstattung der Ausgaben der Katastrophenbewältigung für die vom 11.November 2021 bis zum 11.Mai 2022 aufgrund der Corona-Pandemie festgestellte und ab dem 10.März 2022 um die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ausgeweitete Katastrophe (SARS-CoV-2-und-Ukraine-Einsatzausgabenerstattungsrichtlinie). Diese finden Sie in dem Bereich „Rechtsgrundlagen“.

    Rechtsgrundlage(n)

    • SARS-CoV-2-und-Ukraine-Einsatzausgabenerstattungsrichtlinie
      Richtlinie zur Erstattung der Ausgaben zur Katastrophenbewältigung für die vom 11. November 2021 bis zum 11. Mai 2022 aufgrund der Corona-Pandemie festgestellte und ab dem 10. März 2022 um die Auswirkungen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ausgeweitete Katastrophe (SARS-CoV-2-und-Ukraine-Einsatzausgabenerstattungsrichtlinie) vom 27.Juni 2023, Az. D4-2258-4-12

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage (Verpflichtungsklage)

    Verfahrensablauf

    Die Anträge sind mit Sachbericht bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Diese leitet diese nach einer Vorprüfung an die Regierung weiter, die über die Anträge entscheidet.

    Überregional tätige zur Katastrophenhilfe Verpflichtete Organisationen (deren Zuständigkeitsbereich mehr als vier Kreisverwaltungsbehörden umfasst) reichen ihren Antrag direkt bei der für den Ort ihres Sitzes zuständigen Regierung ein.

    Zu abgeschlossenen Zeiträumen können vollständige und abschließende Anträge gestellt werden.   Das Nachreichen weiterer Kosten ist grundsätzlich nicht zulässig.

    Fristen

    Anträge auf Erstattungen zum Ausgleich von Einsatzkosten sind bis zum 30. November 2023 zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Durch die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen mit prüffähigen Belegen können zeitaufwändige Nachforderungen von Belegen vermieden werden. Dadurch wird eine schnellere Bearbeitung des Antrags möglich. Mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten ist zu rechnen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English