Verwaltungssachen aus dem Ausland; Beantragung von Amts- und Rechtshilfeersuchen

    Im Rahmen internationaler Abkommen und bilateraler Verträge können Behörden anderer Staaten die Zustellung von Schriftstücken oder die Weiterleitung von Amtshilfeersuchen in Verwaltungssachen an staatliche Stellen in Deutschland beantragen.

    Beschreibung

    Die Regierung der Oberpfalz stellt auf Ersuchen der Vertragsstaaten in Bayern Schriftstücke (insbesondere Bußgeldbescheide, die aufgrund von im Ausland begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erlasst wurden) an die jeweiligen Adressaten zu.

    Die Regierung der Oberpfalz bearbeitet außerdem in Bayern Amtshilfeersuchen der Vertragsstaaten.

    Es werden die vorgenannten Leistungen aus anderen Abkommen im Hinblick auf Österreich teilweise modifiziert bzw. ergänzt.

    Ansprechpartner

    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 11 - Personelles Statusrecht, Ausländerrecht (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    93039 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderwesen@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9770063837101Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5680-0

    Fax: +49 941 5680-1199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zustellungs- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland werden auf ihre formalen Anforderungen hin geprüft.

    Soweit die Voraussetzungen für eine Zustellung von Verwaltungssachen nach den internationalen Übereinkommen vorliegen, wird diese nach den im Inland geltenden Vorschriften über das förmliche Zustellungsverfahren vorgenommen. Die ersuchende ausländische Behörde erhält den entsprechenden Zustellungsnachweis.

    Eine inhaltliche Prüfung von geltend gemachten Forderungen findet durch die Zustellungsbehörde nicht statt. Einwendungen oder Rechtsbehelfe sind insoweit ausschließlich bei der ersuchenden ausländischen Behörde anzubringen

    Im Rahmen der Amtshilfe werden der ersuchenden ausländischen Stelle die nach den genannten Abkommen vorgesehenen Auskünfte erteilt.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English