Verwaltungssachen aus dem Ausland; Beantragung von Amts- und Rechtshilfeersuchen
Im Rahmen internationaler Abkommen und bilateraler Verträge können Behörden anderer Staaten die Zustellung von Schriftstücken oder die Weiterleitung von Amtshilfeersuchen in Verwaltungssachen an staatliche Stellen in Deutschland beantragen.
Beschreibung
Die Regierung der Oberpfalz stellt auf Ersuchen der Vertragsstaaten in Bayern Schriftstücke (insbesondere Bußgeldbescheide, die aufgrund von im Ausland begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erlasst wurden) an die jeweiligen Adressaten zu.
Die Regierung der Oberpfalz bearbeitet außerdem in Bayern Amtshilfeersuchen der Vertragsstaaten.
Es werden die vorgenannten Leistungen aus anderen Abkommen im Hinblick auf Österreich teilweise modifiziert bzw. ergänzt.
Ansprechpartner
Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 11 - Personelles Statusrecht, Ausländerrecht (Reg OPf)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
93039 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
E-Mail: auslaenderwesen@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9770063837101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-0
Fax: +49 941 5680-1199
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
- Europäisches Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
- Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Verfahrensablauf
Zustellungs- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland werden auf ihre formalen Anforderungen hin geprüft.
Soweit die Voraussetzungen für eine Zustellung von Verwaltungssachen nach den internationalen Übereinkommen vorliegen, wird diese nach den im Inland geltenden Vorschriften über das förmliche Zustellungsverfahren vorgenommen. Die ersuchende ausländische Behörde erhält den entsprechenden Zustellungsnachweis.
Eine inhaltliche Prüfung von geltend gemachten Forderungen findet durch die Zustellungsbehörde nicht statt. Einwendungen oder Rechtsbehelfe sind insoweit ausschließlich bei der ersuchenden ausländischen Behörde anzubringen
Im Rahmen der Amtshilfe werden der ersuchenden ausländischen Stelle die nach den genannten Abkommen vorgesehenen Auskünfte erteilt.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 19.07.2024