Gesundheitsbonus für private Berufsfachschulen des Gesundheitswesens Bewilligung

    Gesundheitsbonus für private Berufsfachschulen des Gesundheitswesens; Beantragung

    Die Träger der bestimmter privater Berufsfachschulen erhalten neben den gesetzlichen Leistungen Betriebszuschuss und – mittelbar –  dem staatlichen Schulgeldersatz einen Klassenzuschuss (Gesundheitsbonus), wenn sie auf die Erhebung von zusätzlichem Schulgeld  verzichten.

    Beschreibung

    Zweck

    Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern über die gesetzliche Schulfinanzierung hinaus an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss. Dieser freiwillige Zuschuss ist an den freiwilligen Verzicht des Trägers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft. Der Freistaat will durch die Förderung eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der nachfolgend aufgezählten Berufe zu entscheiden, die angesichts eines besonders gravierenden Fachkräftemangels in diesen Bereichen der Gesundheitsversorgung von herausgehobener gesellschaftlicher Bedeutung sind:

    • Diätassistentin / Diätassistent,
    • Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
    • Logopädin / Logopäde,
    • Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
    • Orthoptistin / Orthoptist,
    • pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent,
    • Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
    • Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin / Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger.
    Gegenstand

    Die Träger privater Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technischer Assistenten, Physiotherapie, Podologie haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschüsse und – mittelbar – auf Schulgeldersatz.

    Für die privaten Berufsfachschulen in den genannten Ausbildungsberufen bezahlt der Freistaat Bayern darüber hinaus einen Gesundheitsbonus in Form eines Klassenzuschusses als freiwillige Leistung ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). Der Schulträger darf dann kein zusätzliches, über die staatliche Finanzierung hinausgehendes, Schulgeld von seinen Schülerinnen und Schülern verlangen.

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind die Träger der vorgenannten privaten Berufsfachschulen.

    Art und Höhe

    Es handelt sich um einen Zuschuss. Die genaue Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Klassengröße und der Beschulungsform (Vollzeit oder Teilzeit).

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenade 27

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/399524292674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

    Fax: +49 981 53-1456

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Verzicht des Schulträgers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Gesundheitsbonus ist bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen.

    Auf den zu erwartenden Gesundheitsbonus wird den Schulträgern zunächst auf der Basis des Vorjahres eine 1. und gegebenfalls 2. Abschlagszahlung gewährt. Die Festsetzung des Gesundheitsbonus ist im Januar des folgenden Jahres vorgesehen, darauf basierend erfolgt die Auszahlung in weiteren drei bzw. zwei Teilbeträgen. 

    Fristen

    Der Antrag ist bis zum 10. November jeden Jahres zu stellen. Dabei sind die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober anzugeben.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z. B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 12.01.2024

    Stichwörter

    Freistellung vom Schulgeld, Schulgeldfreistellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English