Gemeinde- und Landkreiswahlen; Wahlprüfung
Beschreibung
Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft beim Vollzug des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (Art. 50 Abs. 1 GLKrWG).
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Wahlprüfung ist gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt, gegenüber den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen die Regierung.
Ansprechpartner
Landratsamt Kelheim (LRA KEH)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Donaupark 12
93309 Kelheim
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@landkreis-kelheim.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/04886988410Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9441 207-0
Fax: +49 9441 207-1050
Internet
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 12 – Kommunale Angelegenheiten (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/132859492634Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, dass Wahlvorschriften verletzt worden sind, und ist es möglich, dass es dadurch zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung gekommen ist, kann sie das Wahlergebnis berichtigen. Ist eine Berichtigung nicht möglich, hat sie die Wahl für ungültig zu erklären.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024