Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses

    Eine Gemeinde- und Landkreiswahl kann wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten werden.

    Beschreibung

    Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurden (Art. 51 GLKrWG).

    Ansprechpartner

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    Voraussetzungen

    Eine Wahlanfechtung kann von jeder im Wahlkreis wahlberechtigten Person und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Person eingereicht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der Wahlanfechtung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden (Art. 51 a GLKrWG).

    Verfahrensablauf

    Die Wahlanfechtung ist persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist bei den landkreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt, bei den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen die Regierung.

    Fristen

    Die Wahlanfechtung kann frühestens nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses und muss spätestens 14 Tage nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses eingereicht sein .

    Kosten

    Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 3 Nr. 12 Kostengesetz).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English