Zuwendungsbestätigung

    Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken

    Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.

    Beschreibung

    Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

    Für die Bestätigung von Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge ist die Verwendung amtlicher Muster vorgeschrieben (siehe unter "Formulare"). Es stehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Lichtenfels (FA LIF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kronacher Str. 39

    96215 Lichtenfels

    Postfachadresse

    Postfach 1680

    96206 Lichtenfels

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Lichtenfels/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/45998978220Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9571 764-0

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 30.06.2024

    Stichwörter

    Spenden, Spendenbescheinigungen, Spendenbestätigungen, Spendenquittungen, Spendenreform, Zuwendungen, steuerbegünstigte

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English