Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken
Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.
Beschreibung
Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann.
Für die Bestätigung von Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge ist die Verwendung amtlicher Muster vorgeschrieben (siehe unter "Formulare"). Es stehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung.
Ansprechpartner
Finanzamt Deggendorf (FA DEG)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1355
94453 Deggendorf
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 15:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Deggendorf/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
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Telefon Festnetz: +49 991 384-0
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)Zuwendungsnachweis
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 30.06.2024
Stichwörter
Spenden, Spendenbescheinigungen, Spendenbestätigungen, Spendenquittungen, Spendenreform, Zuwendungen, steuerbegünstigte