Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken
Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.
Beschreibung
Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann.
Für die Bestätigung von Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge ist die Verwendung amtlicher Muster vorgeschrieben (siehe unter "Formulare"). Es stehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung.
Ansprechpartner
Finanzamt Pfaffenhofen a.d.Ilm (FA PAF)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
85265 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Pfaffenhofen/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/56776797211Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8441 77-0
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)Zuwendungsnachweis
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 30.06.2024
Stichwörter
Spenden, Spendenbescheinigungen, Spendenbestätigungen, Spendenquittungen, Spendenreform, Zuwendungen, steuerbegünstigte