Zuwendungsbestätigung

    Zuwendungsbestätigung; Nutzung von amtlichen Vordrucken

    Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.

    Beschreibung

    Gemeinnützige Organisationen sind gehalten, Zuwendungen so zu bestätigen, dass der Zuwendende seinen Aufwand auch gegenüber dem Finanzamt in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

    Für die Bestätigung von Zuwendungen über steuerbegünstigte Spenden und Mitgliedsbeiträge ist die Verwendung amtlicher Muster vorgeschrieben (siehe unter "Formulare"). Es stehen amtlich vorgeschriebene Vordrucke für Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Parteien und Wählervereinigungen zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Berchtesgaden-Laufen (FA BGL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Salzburger Str. 6

    83471 Berchtesgaden

    Postfachadresse

    Postfach 1154

    83461 Berchtesgaden

    Öffnungszeiten


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Berchtesgaden-Laufen/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/88332365208Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 28.11.2024

    Stichwörter

    Spenden, Spendenbescheinigungen, Spendenbestätigungen, Spendenquittungen, Spendenreform, Zuwendungen, steuerbegünstigte

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English