Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
Zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist in der Regel ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher kann für verschiedene Sachverhalte beantragt werden.
Beschreibung
Es können unter anderem folgende Aufenthaltstitel beantragt werden:
- Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
- Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte
Ausländer, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium (auch außerhalb Deutschlands) absolviert haben und ein Arbeitsplatzangebot haben, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) beziehungsweise § 18b AufenthG erhalten, um in Deutschland als Fachkraft eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen.
- Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene
Berufserfahrene mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung haben in Deutschland gute Karrierechancen, wenn sie in nicht-reglementierten Berufen arbeiten wollen. Sie können dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in Deutschland erhalten. Dafür ist die formale Anerkennung Ihres Abschlusses in Deutschland nicht erforderlich. Besondere Erleichterungen gelten insbesondere für IT-Berufe.
- Chancenkarte zur Jobsuche
Die Chancenkarte ermöglicht die Einreise zur Jobsuche im Inland. Sie wird erteilt, wenn entweder eine anerkannte Fachkraftqualifikation vorliegt oder wenn eine anerkannte ausländische Ausbildung vorliegt und im Rahmen eines Punktesystems eine bestimmte Mindestpunkteanzahl erzielt wird.
- Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Anerkennungspartnerschaft
Wird in einem Anerkennungsverfahren festgestellt, dass die ausländische Qualifikation nicht vollständig anerkannt werden kann, besteht die Möglichkeit, in Deutschland Qualifizierungsmaßnahmen zu besuchen, um die fehlenden theoretischen und/oder praktischen Fähigkeiten zu erwerben. Dabei kann es sich zum Beispiel um Lehrgänge in einem Betrieb, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse oder berufsbezogene Deutschkurse handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben der Qualifizierungsmaßnahme auch gearbeitet werden. Alternativ besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, ein Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise im Bundesgebiet durchführen zu lassen und gleichzeitig im angestrebten Beruf zu arbeiten.
- Aufenthaltserlaubnis für Forscher
Zum Zwecke der Forschung kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit
Für eine gewerbetreibende oder freiberufliche selbstständige Tätigkeit wird eine Aufenthaltserlaubnis benötigt.
Daneben gibt es noch einige Sonderregelungen. Die wichtigsten sind:
- Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
Der deutsche Arbeitsmarkt steht auch Pflegehilfskräften aus Drittstaaten offen. Somit können Personen in pflegerischen Tätigkeiten arbeiten, die eine Pflegeausbildung, die nicht als qualifizierte Berufsausbildung gilt, absolviert haben bzw. eine solche anerkannt bekommen haben (Pflegefachhelfer).
- Studienbezogenes Praktikum EU
Studenten ausländischer Hochschulen oder Ausländer, die in den letzten zwei Jahren einen Hochschulabschluss erworben haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum erhalten.
- Sonderregelung für Berufskraftfahrer
Fahrerinnen und Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse, die die erforderliche Fahrerlaubnis und die (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation besitzen, können für ihre Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
- Westbalkanregelung
Für die Staatsangehörigen der Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien besteht im Rahmen eines Kontingents die Möglichkeit, auch unabhängig von einer Qualifikation eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der eigenen Leistungsbeschreibung unter "Verwandte Themen".
- Au-Pair
Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 27 Jahren in einer deutschen Gastfamilie. Für den ausländischen Staatsangehörigen stehen der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.
- Weitere bestimmte Staatsangehörige
Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.
Online-Dienste
- Ingolstadt
- Kreis Altötting (Bayern)
- Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen (Bayern)
- Kreis Berchtesgadener Land (Bayern)
- Kreis Dachau (Bayern)
- Kreis Ebersberg (Bayern)
- Kreis Eichstätt (Bayern)
- Kreis Erding (Bayern)
- Kreis Freising (Bayern)
- Kreis Fürstenfeldbruck (Bayern)
- Kreis Landsberg am Lech (Bayern)
- Kreis Miesbach (Bayern)
- Kreis Mühldorf a.Inn (Bayern)
- Kreis München (Bayern)
- Kreis Neuburg-Schrobenhausen (Bayern)
- Kreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (Bayern)
- Kreis Rosenheim (Bayern)
- Kreis Starnberg (Bayern)
- Kreis Traunstein (Bayern)
- Kreis Weilheim-Schongau (Bayern)
- München
- Rosenheim
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Oberbayern (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
- ggf. weitere Unterlagen
- Folgende Unterlagen können ggf. auch erforderlich sein:
- in- oder ausländische Zeugnisse einschließlich erforderlicher Übersetzungen
- Unterlagen zum vorgesehenen Beschäftigungsverhältnis
- Unterlagen im Zusammenhang mit der Berufsanerkennung oder etwaiger Ausgleichsmaßnahmen
Voraussetzungen
Die Erteilungsvoraussetzungen hängen maßgeblich davon ab, welche konkrete Aufenthaltserlaubnis für den beantragten Aufenthaltszweck in Betracht kommt. Unter „Weiterführende Links“ sind einige weiterführende Informationen zu den oben beschriebenen Aufenthaltserlaubnissen zusammengestellt. Daraus ergeben sich auch die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen.
Bestimmte Voraussetzungen müssen für die Erteilung jeder Aufenthaltserlaubnis gegeben sein.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;
sowie, dass der Ausländer
- mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.
Wichtig ist ferner, dass die Einreise mit dem zuvor bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragenden Visum erfolgt. In bestimmten Fallkonstellationen und für bestimmte Staatsangehörige gelten Erleichterungen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links“.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 18, 18g Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Blaue Karte EU
- §§ 18, 18a, 18b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte
- § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene
- § 6 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene
- § 20a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Chancenkarte zur Jobsuche
- § 16d Abs. 1, 4, 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 16d Abs. 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft
- §§ 18d, 18f Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für Forscher
- § 21 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit
- § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
- § 22a Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
- § 16e Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Studienbezogenes Praktikum EU
- § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Sonderregelung für Berufskraftfahrer
- § 24a Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Sonderregelung für Berufskraftfahrer
- § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Westbalkanregelung
- § 26 Abs. 2 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Westbalkanregelung
- § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Au-Pair
- § 12 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)Au-Pair
- § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Weitere bestimmte Staatsangehörige
- § 26 Abs.1 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Weitere bestimmte Staatsangehörige
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits ein Online-Verfahren an. Wenn ein Online-Verfahren vorhanden ist, wird es im BayernPortal unter "Online-Verfahren" angezeigt, wenn Sie Ihren Wohnort unter "Ort auswählen" angegeben haben.
Bietet Ihre Ausländerbehörde kein Online-Verfahren an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.
Fristen
Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Kosten
Erteilung: 100 EUR
Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR
Weitere Informationen
- Wer benötigt ein Visum?
- Make it in Germany - Blaue Karte EU
- Make it in Germany - Visum zum Arbeiten für Fachkräfte
- Make it in Germany - Visum zum Arbeiten für Berufserfahrene
- Make it in Germany - Die Chancenkarte zur Jobsuche
- Make it in Germany - Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Make it in Germany - Visum zur Anerkennungspartnerschaft
- Make it in Germany - Visum zum Forschen
- Make it in Germany - Visum zur Selbständigkeit
- Make it in Germany - Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
- Make it in Germany - Visum zur Absolvierung eines studienbezogenen Praktikums EU
- Make it in Germany - Sonderregelung für Berufskraftfahrer
- Bundesagentur für Arbeit - Westbalkanregelung
- Deutsche Botschaft Tirana - Wichtige Informationen zur Beantragung eines Visums zur unqualifizierten Beschäftigung („Westbalkanregelung“)
- Deutsche Botschaft Sarajewo - Terminvergabe für Visa nach der Westbalkanregelung
- Deutsche Botschaft Pristina - Arbeitsaufnahme nach der Westbalkanregelung
- Deutsche Botschaft Podgorica - Visum für Arbeitsaufnahme nach Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) mit Vorabzustimmung
- Deutsche Botschaft Skopje - Unqualifizierte Beschäftigung (Staatsangehörige der Westbalkanländer) (§19 c AufenthG, §26 Abs. 2 BeschV)
- Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad - Arbeiten ohne Fachqualifikation. Die „Westbalkanregelung“
- Bundesagentur für Arbeit - Au-pair
- Bundesagentur für Arbeit - Vorabzustimmung
Die sogenannte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Zusatzblätter finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 28.10.2024
Stichwörter
Arbeit, Aufenthalt, Aufenthaltstitel für Fachkräfte zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, Ausländer, Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, qualifizierte Beschäftigung