Kommunalsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Beantragung

    Wenn Sie Ihre steuerliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen, können Sie sich von der Stadt, der Gemeinde oder dem Markt bestätigen lassen, dass Sie Ihren Zahlungspflichten gegenüber diesen nachgekommen sind.

    Beschreibung

    Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) ist eine befristete Erklärung, die bestätigt, dass für die antragstellende Person bzw. Gesellschaft momentan keine Steuerrückstände bestehen. Soweit es um die Bestätigung geht, dass keine Rückstände bei Kommunalsteuern bei einer Stadt, einem Markt oder einer Gemeinde bestehen, ist die jeweilige Kommune für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständig.

    Sie wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und die Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse (§§ 30 ff. Gewerbeordnung) benötigt, z. B. für:

    • die Erteilung einer Konzession für eine Schank- und Speisewirtschaft
    • die Erteilung einer Konzession für eine Spielhalle
    • die Erteilung einer Konzession für ein Taxigewerbe
    • die Erteilung einer Konzession für ein Bewachungsgewerbe
    • die Ausgabe einer Reisegewerbekarte

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Markt Nittendorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Marktplatz 3

    93152 Nittendorf

    Postanschrift

    Am Marktplatz 3

    93152 Nittendorf

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Markt.Nittendorf@nittendorf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/52774725658Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9404 642-0

    Fax: +49 9404 642-222

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument
    • ggf. schriftliche Vollmacht

    Voraussetzungen

    Es dürfen keine Steuerrückstände bei der Stadt, dem Markt oder der Gemeinde bestehen.

    Kosten

    Für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung fällt eine Gebühr an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Erteilung der Bestätigung darüber, dass keine sonstigen Steuerrückstände bestehen, sind die Finanzämter zuständig.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 06.12.2023

    Stichwörter

    Bescheinigung in Steuersachen

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English