Arbeitnehmersparzulage Gewährung

    Arbeitnehmer-Sparzulage; Beantragung

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Vergünstigung, die Arbeitnehmern für ihre vermögenswirksamen Leistungen gewährt wird.

    Beschreibung

    Viele Arbeitgeber sind aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung verpflichtet, ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen entsprechend dem 5. Vermögensbildungsgesetz zu gewähren. Arbeitnehmer können auch Teile ihres Arbeitslohns vermögenswirksam anlegen. Der Staat fördert die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Beteiligungen am Produktivkapital und im Wohnungsbau mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.

    In Beteiligungen am Produktivkapital angelegte vermögenswirksame Leistungen (z. B. zum Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds oder bestimmten Beteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen) sind jährlich bis zu einem Betrag von 400 Euro zulagenbegünstigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 % der zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen.

    Im Wohnungsbau (z.B. Bausparen oder Entschuldung von Wohneigentum) angelegte vermögenswirksame Leistungen sind jährlich bis zu einem Betrag von 470 Euro zulagenbegünstigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 % der zulagenbegünstigten vermögenswirksamen Leistungen.

    Sie können die Förderungen für das Produktivkapital und den Wohnungsbau nebeneinander in Anspruch nehmen, so dass bei voller Ausschöpfung vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 Euro jährlich begünstigt sind.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Mühldorf a.Inn (FA MÜ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Katharinenplatz 16

    84453 Mühldorf a.Inn

    Postfachadresse

    Postfach 1369

    84445 Mühldorf a.Inn

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.finanzamt.bayern.de/Muehldorf/Kontakt/E-Mail-KommunikationSicheres Kontaktformular

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    Telefon Festnetz: +49 8631 616-0

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Für die staatliche Förderung der vermögenswirksamen Leistungen gelten Einkommensgrenzen. Ab dem Sparjahr 2024 darf bei Ledigen das zu versteuernde Einkommen 40.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern 80.000 Euro nicht übersteigen. Bis einschließlich 2023 betrugen die Einkommensgrenzen 17.900 bzw. 35.800 Euro bei Anlagen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparen) und 20.000 bzw. 40.000 Euro bei Anlagen in Beteiligungen am Produktivkapital.

    Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Einspruch

    Verfahrensablauf

    In der Regel wird der Antrag im Rahmen und zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an Ihr Anlageinstitut ausgezahlt.

    Fristen

    Den Antrag müssen Sie beim Finanzamt innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist einreichen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die bislang erforderliche Bescheinigung des Anlageninstituts über die vermögenswirksamen Leistungen (= Anlage VL) ist ab dem Sparjahr 2017 entfallen und wird von den Instituten auch nicht mehr ausgestellt. Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anlageinstitut elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 08.11.2024

    Stichwörter

    ANSpZ, Arbeitnehmersparzulage, Arbeitnehmer-Sparzulage, Vermögensbildungsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English