Studium der Pharmazie; Beantragung der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
Die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen erfolgt durch das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem der Antragsteller für das Pharmaziestudium eingeschrieben oder zugelassen ist. In Bayern ist das das Landesprüfungsamt der Regierung von Oberbayern.
Beschreibung
Das Landesprüfungsamt rechnet gemäß § 22 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) auf Antrag
- Studienzeiten und Studienleistungen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums sowie
- Studienzeiten und Studienleistungen eines im Ausland betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums
an, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Online-Dienst
Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Studienzeiten auf das Studium der Pharmazie in Deutschland; Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Beschreibung
Sie können den Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Studienzeiten auf das Studium der Pharmazie in Deutschland online einreichen.
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und PsychotherapieReg OB
Adresse
Hausanschrift
Maximilianstraße 39
80538 München
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Telefonzeit (Landesprüfungsamt)
Montag, Mittwoch, Freitag: 09:00 - 11:00 Uhr
Unterlagen können postalisch zugesandt oder persönlich bei der Pforte im Hauptgebäude abgegeben werden.
Die Pforte ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
Alternativ können Unterlagen auch jederzeit in den Briefkasten am Haupteingang eingeworfen werden.
Kontakt
E-Mail: landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de
Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=8487822984381Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8487822984381Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
erforderliche Unterlagen
- Immatrikulationsbescheinigung oder Studienverlaufsbescheinigung
- Hochschulzugangsberechtigung oder Bescheid über die Anerkennung einer im Ausland bestandenen Reifeprüfung durch die Zeugnisanerkennungsstelle
- Dokumente zur Feststellung der Gleichwertigkeit:
- Praktikumsscheine/Leistungsnachweise/Zeugnisse über bestandene Prüfungen und/oder
- Gleichwertigkeitsbescheinigungen (Äquivalenzbescheinigung) zu Veranstaltungen bei verwandten Studiengängen und/oder
- Unterlagen über Studiengang im Ausland (z. B. Österreich)
Bei einem Abschluss des Diplomstudiums Pharmazie in Österreich sind folgende Unterlagen für die Bearbeitung erforderlich:- Geburtsurkunde
- Abiturzeugnis
- Studienblatt/Studienzeitbestätigung
- Zeugnis über die Dritte Diplomprüfung
- Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Magistra/Magister" der Pharmazie
- ggf. Anrechnungsbescheid eines anderen Landesprüfungsamtes
Handlungsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
Kosten
- Anerkennung von Studienleistungen auf ein Studium der Pharmazie, die keine Studienzeitanrechnung rechtfertigen (extern oder Ausland): 15,00 EUR
- Anerkennung von Scheinen auf ein Studium der Pharmazie unter Anrechnung auf
- ein Semester (extern): 25,00 EUR
- zwei Semester (extern): 40,00 EUR
- drei Semester (extern): 50,00 EUR
- vier Semester (extern): 60,00 EUR
- ein Semester (Ausland): 25,00 EUR
- zwei Semester (Ausland): 40,00 EUR
- drei Semester (Ausland): 50,00 EUR
- vier Semester (Ausland): 60,00 EUR
- Anerkennung von Prüfungen (Gebühr wird bei Prüfungsanerkennung von einem oder mehreren Fächern zusätzlich zu der o.g. genannten Gebühr erhoben):
- eine Prüfung: 20,00 EUR
- zwei Prüfungen: 30,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium noch nicht vor, ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes zuständig, in dem die antragstellende Person geboren ist.
Ergibt sich weder aufgrund einer Einschreibung/Zulassung noch aufgrund des Geburtsortes in Deutschland eine Zuständigkeit, erfolgt die Anrechnung durch das Hessische Landesprüfungsamt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 12.02.2026
Hinweise für Bayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberbayern am 28.11.2025