Hausunterricht; Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit durch nicht staatliches Lehrpersonal
Beschreibung
Der Hausunterricht erfolgt dann, wenn die Schülerin/der Schüler infolge einer längeren Krankheit oder Unterbringung in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen kann. Über die Erteilung des Hausunterrichts muss vor Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit entschieden werden.
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: schulrecht@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/439524012680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
Verfahrensablauf
Der jeweilige Antrag auf Abrechnung von Mehrarbeit wird vom Schulleiter bzw. Schulträger zur Bestätigung der Angaben unterschrieben und anschließend an die Regierung bzw. Landesamt für Finanzen weitergeleitet.
Die Mehrarbeit von beim Schulträger angestelltem Lehrpersonal an privaten Schulen wird von der Regierung berechnet. Auch die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt durch die Regierung.
Bei staatlichem Lehrpersonal an privaten Schulen stellt die Regierung fest, das Mehrarbeit für Hausunterricht geleistet wurden; der Kostenersatz wird vom Landesamt für Finanzen ausgezahlt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 20.12.2023