Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 2 Atomgesetz (strahlenbelastetes/radioaktiv belastetes Wild) Gewährung

    Wildbret; Beantragung einer Ausgleichszahlung

    Für nicht mehr verwertbares strahlenbelastetes Wildbret kann eine Ausgleichszahlung über die untere Jagdbehörde beantragt werden.

    Beschreibung

    Als Folge des Reaktorunglücks in Tschernobyl im Jahr 1986 ist die Strahlenbelastung von Wildtieren teilweise noch immer über dem zulässigen Grenzwert von 600 Becquerel (Bq/kg). Gerade bei Wildschweinen machen sich aufgrund ihrer Ernährung und Lebensweise Überschreitungen bemerkbar. Für das nicht mehr verwertbare Wildbret kann ein Ausgleich nach der Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach dem Atomgesetz über die untere Jagdbehörde beantragt werden. Die Untersuchung von erlegtem Schwarzwild auf Strahlenbelastung stellt sicher, dass ausschließlich für den Verzehr einwandfreies und unbelastetes Wildbret in den Handel abgegeben wird.

    Wildbret mit einer Radiocäsiumbelastung von mehr als 600 bq/kg ist nicht mehr zum Verzehr geeignet und darf auch nicht in den Handel gebracht werden. Sie sollten das erlegte Tier deshalb über die Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgen.

    Ge­schä­dig­te können beim Bundesverwaltungsamt Köln für das nicht mehr verwertbare Wildbret einen Ausgleich nach der Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl (Ausgleichsrichtlinie) erhalten.

    Der Ausgleich wird für strahlenbelastetes Wildbret und die Strahlenmessung gezahlt, die Kosten für die Vernichtung werden nicht übernommen.

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    erforderliche Unterlagen

    • Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
    • Nachweis der Untersuchungskosten im Original
    • Amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie 1 (KAT 1) mit Handelspapiernummer und dem Datum des Handelspapiers im Original

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag muss bei der zuständigen unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) eingereicht werden.

    Die untere Jagdbehörde leitet den Antrag, nachdem sie ihn geprüft und registriert hat, an das Bundesverwaltungsamt Köln zur Entschädigungszahlung weiter.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 22.02.2024

    Sprachversion

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