Zahnarzt/Zahnärztin; Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Arbeitsaufnahme im Ausland
Beschreibung
Mit dem Certificate of good standing wird die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Heilberufs in Deutschland nachgewiesen. Das Certificate of good standing bestätigt außerdem, dass keine berufsrechtlichen Verfahren eingeleitet und keine berufsrechtlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
Wenn Sie Ihre Berufstätigkeit in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder in der Oberpfalz ausüben bzw. ausgeübt haben und den entsprechenden zahnärztlichen Heilberuf zukünftig im Ausland ausüben möchten, ist die Regierung von Oberbayern für die Ausstellung des Certificate of good standing zuständige Behörde. Bei Berufstätigkeit in den anderen bayerischen Regierungsbezirken liegt die Zuständigkeit bei der Regierung von Unterfranken.
Ansprechpartner
Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle (Reg UFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
97064 Würzburg
Öffnungszeiten
Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3105528377298Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis der Belegart "O"
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bayerischen Landeszahnärztekammer
(Original oder in Form einer in Deutschland amtlich bzw. notariell beglaubigten Kopie)
- Approbationsurkunde
(Kopie, die von einer deutschen siegelführenden Behörde oder einer/einem deutschen Notar/in beglaubigt wurde)
Voraussetzungen
Bearbeitungsdauer
Kosten
- Certificate of good standing einsprachig (Sprache deutsch): 60,00 EUR
- Certificate of good standing zweisprachig (Sprachen deutsch und englisch): 80,00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 30.10.2024