Private Grund- und Mittelschulen, berufliche Schulen und Förderschulen (ohne FOSBOS); Anzeige von weiterem pädagogischen und sonstigem schulischen Personal
Die persönliche Eignung und die Zuverlässigkeit des weiteren pädagogischen und sonstigen schulischen Personals an privaten Grund- und Mittelschulen, beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) und Förderschulen bedarf der schulaufsichtlichen Überprüfung.
Beschreibung
An privaten Grund- und Mittelschulen, beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) und Förderschulen ist in der Regel neben Lehrkräften auch weiteres pädagogisches und sonstiges schulisches Personal beschäftigt, das ebenfalls direkten Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern hat. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit dieser Personen wird zum Schutz der Schülerinnen und Schüler schulaufsichtlich überprüft.
Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 40.2 – Grund- und Mittelschulen - Personal, Organisation (Reg NB)
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84023 Landshut
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Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
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E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/340859436635Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
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Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 41 – Förderschulen (Reg NB)
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Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 42.1 – Gewerbliche und kaufmännische berufliche Schulen (Reg NB)
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Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 42.2 – Berufliche Schulen für Agrar- und Hauswirtschaft, Sozial- und Gesundheitswesen (Reg NB)
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erforderliche Unterlagen
- ggf. erweiterte Führungszeugnisse (im Original oder in beglaubigter Kopie)
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, c, d Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 60 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 60a Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 94 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 60a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Fristen
Die erforderlichen Unterlagen müssen so rechtzeitig vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit bei der zuständigen Regierung eingereicht werden, dass diese imstande ist, die Unterlagen vor Tätigkeitsbeginn abschließend zu prüfen.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 16.02.2024