Private Grund- und Mittelschulen, berufliche Schulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften

    Privat angestelltes Lehrpersonal bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung.

    Beschreibung

    An privaten beruflichen Schulen sowie privaten Grund- und Mittelschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für die jeweilige Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte, die nicht voll für diese Schulart ausgebildet sind, z. B. Lehrkräfte anderer Schularten. Auch Personen ohne Lehramtsausbildung kann eine Unterrichtsgenehmigung für private Schulen erteilt werden, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.

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    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg OPf)

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    erforderliche Unterlagen

    • Zeugnisse über Ausbildung und berufliche Tätigkeit (in Kopie)
    • tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildungsstätten, Ausbildungsdauer und Prüfungen sowie bisherige Tätigkeiten
    • Dienstvertrag (Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag) in Kopie
    • erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) gemäß § 30 bzw. § 30 a BZRG
    • Selbstauskunft zu Straf- und Ermittlungsverfahren
    • Genehmigung der nebenamtlichen Tätigkeit durch den Dienstherrn (falls erforderlich)
    • Teilnahmebestätigungen der pädagogischen Fortbildungsmaßnahmen (bei unbefristeter Tätigkeit)
    • ggf. Unterrichtsgenehmigung aus einem anderen Regierungsbezirk in Kopie
    • sonstige antragsrelevanten Unterlagen (z. B. Abstellungsvertrag, Missio canonica/Vocatio)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die Schule ihren Standort hat, gestellt werden.

    Fristen

    Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Diese können bei der jeweiligen Regierung erfragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 20.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English