Wasserversorgung; Sicherstellung
Beschreibung
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) und ist in Bayern eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis (Art. 57 Abs. 2 Gemeindeordnung).
Die Kommunen und Zweckverbände regeln über Satzungen den Umgriff ihres Versorgungsgebietes sowie die Höhe der Wasserversorgungsbeiträge und -gebühren. In den Versorgungsgebieten besteht i.d.R. ein Anschluss- und Benutzungszwang.
Haben Sie Fragen zum Wasseranschluss (z. B. Grundstücksanschluss, Gartenanschluss), zu Beiträgen und Gebühren oder zur Qualität Ihres Trinkwassers, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde oder Ihre Stadt.
In Fachfragen der Trinkwasserhygiene wenden Sie sich bitte an die Gesundheitsabteilung Ihres Landratsamtes.
Weiterführende Informationen finden Sie außerdem unter "Verwandte Themen".
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe - Bereich Liegenschaften
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Weiler 16
87538 Fischen i.Allgäu
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:45 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:45 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:45 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
an Wahl-Sonntagen durchgehend während der Wahlzeit geöffnet
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/128403412885Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8326 996-0
Fax: +49 8326 996-600
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 14.11.2024
Stichwörter
Gartenanschluss; Grundstücksanschluss; Hausanschluss; Trinkwasserqualität;, Hygienevorschriften; Anschluss- und Benutzungszwang; Trinkwasserhygiene, Wasserversorgungsleitung, Wasserversorgungsbeiträge, Wasserversorgungsgebühren;