Wasserversorgung; Sicherstellung
Beschreibung
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) und ist in Bayern eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis (Art. 57 Abs. 2 Gemeindeordnung).
Die Kommunen und Zweckverbände regeln über Satzungen den Umgriff ihres Versorgungsgebietes sowie die Höhe der Wasserversorgungsbeiträge und -gebühren. In den Versorgungsgebieten besteht i.d.R. ein Anschluss- und Benutzungszwang.
Haben Sie Fragen zum Wasseranschluss (z. B. Grundstücksanschluss, Gartenanschluss), zu Beiträgen und Gebühren oder zur Qualität Ihres Trinkwassers, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde oder Ihre Stadt.
In Fachfragen der Trinkwasserhygiene wenden Sie sich bitte an die Gesundheitsabteilung Ihres Landratsamtes.
Weiterführende Informationen finden Sie außerdem unter "Verwandte Themen".
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Ansprechpartner
Gemeindewerke
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Kranzhornstr. 2
83080 Oberaudorf
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Mo 07:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 07:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 07:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 07:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 07:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gemeindewerke.oberaudorf@ovb.net
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/992624018919Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8033 3056-0
Fax: +49 8033 3056-27
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 14.11.2024
Stichwörter
Gartenanschluss; Grundstücksanschluss; Hausanschluss; Trinkwasserqualität;, Hygienevorschriften; Anschluss- und Benutzungszwang; Trinkwasserhygiene, Wasserversorgungsleitung, Wasserversorgungsbeiträge, Wasserversorgungsgebühren;