Flüchtlinge; Erstaufnahme und Verteilung
Die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylsuchenden erfolgt nach Maßgabe der §§ 44 ff. Asylgesetz (AsylG) sowie der Vorschriften des Aufnahmegesetzes (AufnG) und der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).
Beschreibung
Ausländer, die den Asylantrag nach § 14 Abs. 1 AsylG zu stellen haben, sind zunächst nach § 47 AsylG, Art. 2 Abs. 2 AufnG verpflichtet in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. In Bayern wurden die bestehenden Aufnahmeeinrichtungen zum 1. August 2018 in ANKER umgewandelt.
Nach Beendigung der Wohnverpflichtung in einem ANKER erfolgt eine Verteilung der Ausländer nach §§ 50 f. AsylG, § 7 DVAsyl auf die Regierungsbezirke sowie die Landkreise und kreisfreien Gemeinden nach Maßgabe der Quote des § 3 DVAsyl. Für die Verteilung auf die Regierungsbezirke ist die/der Landesbeauftragte für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer zuständig. Die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erfolgt durch die jeweilige Regierung durch Zuweisungsentscheidung. Bei der Verteilung und Zuweisung werden neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern auch sonstige humanitäre Gründe von gleichem Gewicht, sowie Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berücksichtigt.
Nach Zuweisung auf die Landkreise und kreisfreien Gemeinden kann nach den Vorschriften der §§ 9, 10 DVAsyl eine landesinterne Umverteilung bzw. Umzugsaufforderung ergehen. Eine länderübergreifende Umverteilung in andere Bundesländer erfolgt nach Maßgabe des § 51 AsylG, § 11 DVAsyl.
Der Freistaat Bayern hat u. a. zur Durchführung der landesinternen Verteilung nach § 50 AsylG, den Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer geschaffen (§ 2 DVAsyl). Die/der Landesbeauftragte/r ist unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterstellt.
Ansprechpartner
Die Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (LABEA)
Adresse
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Postfachadresse
Postfach 14 02
90507 Zirndorf
Kontakt
E-Mail: labea.verteilung@reg-mfr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/03887345333Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 9693-0
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Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 14.1 - Erstaufnahme, Haushalt und zentrale Aufgaben (Reg OPf)
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93039 Regensburg
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Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
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Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024