Arzt/Ärztin; Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen

    Ärztinnen und Ärzte aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die den ärztlichen Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Bayern ausüben möchten, benötigen keine Approbation. Die schriftliche Meldung bei der zuständigen Behörde genügt.

    Beschreibung

    Wer nach einem Studium der Humanmedizin in Deutschland als Arzt arbeiten möchte, benötigt hierfür in der Regel eine spezielle Berufszulassung - die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Diese erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.

    Bei einer lediglich vorübergehenden und gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (Dienstleistung) ist eine Approbation oder Erlaubnis für Staatsangehörige von EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz nicht erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen genügt vielmehr eine schriftliche Meldung der beabsichtigten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (siehe unter "Für Sie zuständig") unter Vorlage bestimmter Unterlagen.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.3 - Rechtsfragen Gesundheitsberufe (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten


    Telefonzeit
    Montag bis Freitag: 09:00 - 11:00 Uhr

    Anfragen zum Sachstand oder Rückfragen, ob Unterlagen eingegangen sind, können aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens aktuell nicht beantwortet werden. Daher bitten wir von Rückfragen abzusehen. Die dadurch gewonnene Zeit kommt der Bearbeitung von Anträgen zu Gute. Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweise.

    Der Parteiverkehr bleibt bis auf Weiteres geschlossen.

    Unterlagen können zu den allgemeinen Besuchszeiten gegen eine Eingangsbestätigung am Empfang abgegeben werden.

    Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
    Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
    Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8995476647409Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2914

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (ggf. beglaubigte Kopie)
    • Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der EU rechtmäßig als Arzt/Ärztin niedergelassen sind,

      Ihnen die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und keine Vorstrafen vorliegen

    • Berufsqualifikationsnachweis (Diplom über die ärztliche Ausbildung)
    • eine Erklärung, dass Sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
    • ggf. können Informationen über das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einen vergleichbaren Schutz verlangt werden

    Voraussetzungen

    Es muss eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung und eine Niederlassung als Arzt in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorliegen. Außerdem müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei der zuständigen Behörde sind im Rahmen der erstmaligen Meldung die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Dokumente vorzulegen. Die Behörde prüft die Unterlagen und klärt mit dem Antragsteller oder unmittelbar mit dem Herkunftsstaat etwaige Zweifelsfragen ab. Sofern die Behörde keine Bedenken geltend macht, kann die Dienstleistung erbracht werden.

    Fristen

    Die Meldung ist vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistung auch in diesem Jahr erbracht werden soll.

    Bearbeitungsdauer

    Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Qualität, insbesondere der Vollständigkeit der Unterlagen und dem allgemeinen Arbeitsaufkommen bei der Behörde.

    Kosten

    Für die Bearbeitung der Meldung ist eine Gebühr in Höhe von 50 EUR zu bezahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Bayern die Rechte und Pflichten eines Arztes.

    Ein Dienstleistungserbringer ist von der Mitgliedschaft in der ärztlichen Berufsvertretungskörperschaft (ärztlicher Kreisverband) befreit.

    Die ärztlichen Berufspflichten, die sich aus dem Heilberufe-Kammergesetz und der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns ergeben, haben Dienstleistungserbringer gleichwohl zu beachten. Verstöße gegen Berufspflichten können berufsrechtlich verfolgt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 30.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English