Grundpfandrechte im Grundbuch Löschung

    Grundbuch; Beantragung der Löschung eines Grundpfandrechts

    Grundschulden und andere Grundpfandrechte können auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Grundpfandrechtsgläubigers gelöscht werden.

    Beschreibung

    Bewilligt der Gläubiger einer Grundschuld oder eines anderen Grundpfandrechts die Löschung aus dem Grundbuch, kann der Eigentümer die Löschung des Rechts beim Grundbuchamt beantragen.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Bamberg (AG BA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Synagogenplatz 1

    96047 Bamberg

    Postanschrift

    96045 Bamberg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-ba.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=14110429147Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/14110429147Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 951 833-0

    Fax: +49 951 833-2070

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Folgende Unterlagen müssen für die Löschung eines Grundpfandrechts dem Grundbuchamt vorgelegt werden:

    • Die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragener Eigentümer zur Löschung des Grundpfandrechts in öffentlich beglaubigter Form.
    • Die Löschungsbewilligung des Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form. Bei Sparkassen und Landesbanken ist das Siegel der Bank ausreichend.
    • Bei Briefrechten zusätzlich:
      • Grundpfandrechtsbrief im Original oder
      • Ausschließungsbeschluss in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk

    Ein Notar besorgt auf Ihren Wunsch die benötigten Unterlagen und überwacht den Vollzug des Löschungsantrags.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten sich nach dem Verkehrswert des zu löschenden Rechts.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English