Grundbuch; Beantragung einer Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall
Beschreibung
Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus.
Ansprechpartner
Amtsgericht Ansbach (AG AN)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 609
91511 Ansbach
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-an.bayern.de
De-Mail: ag-ansbach@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=63110436145Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/63110436145Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 58-0
Fax: +49 981 58-405
Internet
Voraussetzungen
Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Erbfalls benötigen Sie einen der folgenden Nachweise, der die vom Grundbuchamt einzutragende Erbfolge beweist:
- Erbschein,
- Europäisches Nachlasszeugnis,
- notarielles Testament bzw. einen Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.
Diese Unterlagen werden den Erben auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen hierzu die Nachlassabteilungen der Amtsgerichte. Sollte das zuständige Nachlassgericht und das Grundbuchamt demselben Amtsgericht an gehören, kann auf die Nachlassakten Bezug genommen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Nach Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) ist die Umschreibung des Eigentums auf den Erben dann kostenfrei, wenn der Eintragungsantrag von dem Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
Bei einer Mehrheit von Erben entsteht mit Eintritt des Erbfalls von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Wird daher vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt, werden sämtliche Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Die einmalige Gebührenfreiheit wäre damit verbraucht. Wird abweichend davon seitens der Erben eine Eintragung einzelner Erben oder Miterben gewünscht, bedarf es einer vorausgehenden notariellen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Wird der Antrag nach Ablauf dieser Zweijahresfrist beim Grundbuchamt gestellt, fällt eine volle Gebühr nach dem GNotKG an.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024