Grundbuch; Beantragung einer Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall
Beschreibung
Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus.
Ansprechpartner
Amtsgericht Regensburg (AG R)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
93066 Regensburg
Öffnungszeiten
Nähere Angaben zu den Öffnungszeiten erhalten Sie auf der Internetseit des Amtsgerichts Regensburg.
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-r.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=71110380157Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/71110380157Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 2003-0
Fax: +49 941 2003-420
Internet
Voraussetzungen
Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Erbfalls benötigen Sie einen der folgenden Nachweise, der die vom Grundbuchamt einzutragende Erbfolge beweist:
- Erbschein,
- Europäisches Nachlasszeugnis,
- notarielles Testament bzw. einen Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.
Diese Unterlagen werden den Erben auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen hierzu die Nachlassabteilungen der Amtsgerichte. Sollte das zuständige Nachlassgericht und das Grundbuchamt demselben Amtsgericht an gehören, kann auf die Nachlassakten Bezug genommen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Nach Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) ist die Umschreibung des Eigentums auf den Erben dann kostenfrei, wenn der Eintragungsantrag von dem Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
Bei einer Mehrheit von Erben entsteht mit Eintritt des Erbfalls von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Wird daher vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt, werden sämtliche Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Die einmalige Gebührenfreiheit wäre damit verbraucht. Wird abweichend davon seitens der Erben eine Eintragung einzelner Erben oder Miterben gewünscht, bedarf es einer vorausgehenden notariellen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Wird der Antrag nach Ablauf dieser Zweijahresfrist beim Grundbuchamt gestellt, fällt eine volle Gebühr nach dem GNotKG an.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024