Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung

    Grundbuch; Beantragung einer Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall

    Nach einem Erbfall können die Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der Erbfolge beantragen.

    Beschreibung

    Die Grundbuchämter sollen nach Bekanntwerden des Todes eines eingetragenen Eigentümers auf die Berichtigung des Grundbuchs hinwirken. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht München Dienstgebäude Infanteriestraße (AG M)

    Adresse

    Hausanschrift

    Infanteriestraße 5

    80797 München

    Postanschrift

    Infanteriestraße 5

    80325 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-m.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1357723940116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 5597-06

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Erbfalls benötigen Sie einen der folgenden Nachweise, der die vom Grundbuchamt einzutragende Erbfolge beweist:

    • Erbschein,
    • Europäisches Nachlasszeugnis,
    • notarielles Testament bzw. einen Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.

    Diese Unterlagen werden den Erben auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht übersandt. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen hierzu die Nachlassabteilungen der Amtsgerichte. Sollte das zuständige Nachlassgericht und das Grundbuchamt demselben Amtsgericht an gehören, kann auf die Nachlassakten Bezug genommen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Nach Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) ist die Umschreibung des Eigentums auf den Erben dann kostenfrei, wenn der Eintragungsantrag von dem Erben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

    Bei einer Mehrheit von Erben entsteht mit Eintritt des Erbfalls von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Wird daher vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt, werden sämtliche Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Die einmalige Gebührenfreiheit wäre damit verbraucht. Wird abweichend davon seitens der Erben eine Eintragung einzelner Erben oder Miterben gewünscht, bedarf es einer vorausgehenden notariellen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

    Wird der Antrag nach Ablauf dieser Zweijahresfrist beim Grundbuchamt gestellt, fällt eine volle Gebühr nach dem GNotKG an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English