Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister
Beschreibung
Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes und durch die vorgegebenen Löschfristen im Meldewesen beschränkt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Gemeinde Waigolshausen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Kirchstr. 8
97534 Waigolshausen
Öffnungszeiten
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gemeinde@waigolshausen.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=49663169754Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/49663169754Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9722 9111-0
Fax: +49 9722 9111-20
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Gemeinde Wasserlosen
Adresse
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Postanschrift
Kirchstraße 1
97535 Wasserlosen
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
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E-Mail: gemeinde@wasserlosen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/69107594758Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 9726 9067-29
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
- Automatisierte Abrufe, Datenbestätigungen und automatisierte einfache Melderegisterauskünfte werden mindestens für 12 Monate protokolliert. Die Protokolle werden spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
- Wenn Sie aus einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf verschieden langer Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024