Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister
Beschreibung
Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes und durch die vorgegebenen Löschfristen im Meldewesen beschränkt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. - Ordnungswesen (mit Standesamt u. Einwohnermeldeamt)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@vghofheim.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4412614078113Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9523 9229-0
Fax: +49 9523 9229-99
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
- Automatisierte Abrufe, Datenbestätigungen und automatisierte einfache Melderegisterauskünfte werden mindestens für 12 Monate protokolliert. Die Protokolle werden spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
- Wenn Sie aus einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf verschieden langer Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024